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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 1826/04 vom 28.01.2005

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Sanierung, Ausgleichsbetrag, Erlass, Verzicht, Öffentliches Interesse, Förderung, Überschuss
Stichwort:Überschuss
Leitsatz:1. Der Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags liegt nicht nur dann im "öffentlichen Interesse" gemäß § 155 Abs. 4 Satz 1 BauGB, wenn er zugleich den konkreten Sanierungszwecken dient, sondern auch dann, wenn er geeignet ist, sonstige öffentliche Belange der Gemeinde zu fördern (wie BVerwG, Urt. v. 22.5.1992 - 8 C 50.90 -, BVerwGE 90, 202 zu § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB).

2. Bei der Ermittlung des an die Eigentümer zu verteilenden Überschusses nach § 156a Abs. 1 Satz 1 BauGB darf nur ein auf die Förderung der Sanierungsmaßnahme bezogener Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags einnahmemindernd berücksichtigt werden.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 1826/04




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