1. Zur Frage der Wirksamkeit einer gesondert erteilten Vollmacht zugunsten einer Treuhänderin im Zeichnungsschein, mit dem der Beitritt zu einem Immobilienfonds erklärt wird.
2. Zur Problematik eines Widerrufs dieser Vollmacht nach dem HWiG.
3. Zum Problem, ob die finanzierende Bank aus einer Bilanz der Mietgarantin auf deren Überschuldung schließen muss.
1. Zur Frage, ob der Anleger Darlehensnehmer eines Darlehens geworden ist, das die Fondsgesellschaft aufgenommen hat, der er beigetreten ist
2. Zur Auslegung einer in einem Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht
3. Zur Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Vorliegen eines Wissensvorsprungs (hier: Überschuldung der Mietgarantin; Innenprovisionen; Nichterreichbarkeit der Mieteinnahmen).
1. Es ist mit höherrangigem Recht vereinbar, dass sich gemäß § 27 Abs. 3 ASO der Beitrag für die Niedersächsische Ärzteversorgung ausschließlich nach dem Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit bestimmt und andere Einkünfte außer Betracht bleiben.
2. Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen für die Niederschlagung oder den Erlass von Beiträgen der Niedersächsischen Ärzteversorgung wegen geltend gemachter Überschuldung durch Verluste aus einem Gastronomiebetrieb.
Auch eine zugunsten einer GmbH von ihren Gesellschaftern im Zeitpunkt einer Krise abgegebene harte Patronatserklärung gegenüber einem Dritten als Darlehensgeber kann eine eigenkapitalersetzende Sicherung im Sinne des § 32 a Abs. 2 GmbHG darstellen. Sie ist nicht geeignet, die Überschuldung der Gesellschaft zu beseitigen, wenn sie dieser keinen eigenen durchsetzbaren Anspruch einräumt.
1) Die Antragspflicht des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH aus § 64 Abs. 1 GmbHG bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH gilt gemäß §§ 130 a Abs. 1, 177 a HGB entsprechend, wenn es um die Insolvenz einer Gesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG geht.
2) Bei Anzeichen einer wirtschaftlichen und finanziellen Krise einer GmbH hat ihr Geschäftsführer die Pflicht, sich durch Aufstellung eines Vermögensstatuts einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen und notfalls unter fachkundiger Prüfung zu entscheiden, ob eine positive Fortbestehungsprognose besteht.
3) Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Pflicht, sich Informationen über die wirtschaftliche Lage der GmbH zu verschaffen, und hat er deswegen keine Kenntnis von der Überschuldung der GmbH, handelt er bezüglich der Unterlassung der Antragspflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG mit bedingtem Vorsatz.
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagen gegen die Entscheidung des Senats ist beim BGH unter dem Az: II ZR 142/08 anhängig.
Für den von § 1 Abs. 2 VermG vorausgesetzten Ursachenzusammenhang zwischen der Überschuldung des Grundstücks und der Enteignung ist es nicht erforderlich, dass die Finanzlage des Grundstücks von den Behörden ausdrücklich als Ursache der Enteignung benannt wurde. Ausreichend ist vielmehr, dass bei Feststellung der Überschuldung des Grundstücks wegen eines unaufschiebbaren Instandsetzungsbedarfs die Enteignung vorgenommen wurde, um diesen Instandsetzungsbedarf zu decken und das Gebäude wieder in einen nutzbaren Zustand zu versetzen.
Wird die bisherige Zweckbestimmung eines Grundstücks (Polytechnisches Zentrum) im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aufgegeben, entfällt der Restitutionsausschluss nach § 5 Abs. 1 VermG (in Fortführung des Urteils vom 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 -).
Einem Erben ist die Dürftigkeitseinrede versagt, wenn er zusagt, an Stelle eines testamentarisch vermachten Wohnrechts eine Kapitalbetragsabfindung sowie eine näher konkretisierte Rente zu erbringen und keinen Vorbehalt hinsichtlich der Leistungsfähigkeit erklärt.
Buchgrundstücke, die selbst nicht überschuldet waren, können von einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG erfasst sein, wenn sie mit einem überschuldeten Nachbargrundstück dergestalt in einem Funktionszusammenhang standen, dass sie für die bestimmungsgemäße Nutzung des überschuldeten Grundstücks notwendig waren (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 13. März 2001 - BVerwG 8 B 266.00 -).
Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG erfasst keine Grundstücke, die der Eigentümer auf der Grundlage eines Kreispachtvertrags der LPG zur Nutzung überlassen hat (im Anschluss an Beschluss vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 327.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 168).
Für die kausale Verknüpfung bei § 1 Abs. 2 VermG zwischen Kostenunterdeckung der Mieten und Überschuldung besteht auch dann eine Vermutung, wenn die Immobilie zwar unter Geltung der DDR-Verhältnisse zur Finanzierung einer Erbauseinandersetzung beliehen, durch den geschädigten Eigentümer und seinen Erblasser danach aber noch lange Zeit im gebrauchsfähigen Zustand gehalten wurde.
Zur Berechnung der aus dem Grundstück finanzierbaren Instandsetzungskosten, wenn Rohsachwert, Ertragswert und Grundstücksbelastung bei Eigentumsverzicht bekannt sind.
Bei gemischt genutzten Wohngebäuden kann der Ursachenzusammenhang zwischen Niedrigmieten und Überschuldung des Grundstücks nicht allein deswegen ausgeschlossen werden, weil schon die auf den eigengenutzten Gebäudeteil entfallenden Aufwendungen zur bevorstehenden Überschuldung geführt haben (Einschränkung der Rechtsprechung des Senats zur überschuldungsbedingten Kausalität bei teilweiser Eigennutzung, vgl. Urteil des Senats vom 15. Mai 1997 - BVerwG 7 C 50.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 111).
1. Zur Überschuldung eines Grundstücks im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG tragen auch solche Verbindlichkeiten bei, welche der Eigentümer vor der Erklärung seines Eigentumsverzichts abgelöst hatte, um die Voraussetzungen für eine spätere Genehmigung dieses Verzichts zu schaffen.
2. Die Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil die Überschuldung auch auf vor Gründung der DDR aufgenommenen Belastungen beruht, die der Erwerber des Grundstücks unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hat.
Mit Billigung des staatlichen Verwalters aus dem sonstigen Vermögen des Alteigentümers zur Ablösung einer Hypothek eingesetzte Eigenmittel sind als "sonstige Vebindlichkeiten" (vgl. Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 - BVerwGE 98, 87 ff.) bei der Ermittlung der Überschuldung eines Grundstücks im Rahmen von § 1 Abs. 2 VermG zu berücksichtigen.
Ein Rückübertragungsanspruch in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG kommt nicht in Betracht, wenn die staatlichen Stellen der DDR bei der Inanspruchnahme des Grundstücks irrtümlich von dessen Überschuldung ausgegangen sind.
Bei der Prüfung einer Überschuldung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG sind dingliche Belastungen zugunsten des Restitutions-Gläubigers nur zu berücksichtigen, soweit sie im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts noch valutierten.
Eine nachträglich auf einen Miteigentümer übergegangene Hypothek an dem Grundstück verringert dessen Zeitwert um den auf fremde Miteigentumsanteile entfallenden Anteil.
Wird die Rückübertragung eines Grundstücks beantragt, das einem Unternehmen "zugeschwommen" ist, und ist hinsichtlich des bereits zurückgegebenen Unternehmens ein Anpassungsantrag nach § 6 Abs. 8 VermG gestellt worden, ist mit Blick auf den Restitutionsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG zunächst über den Anpassungsantrag zu entscheiden.
Nicht kostendeckende Mieten waren dann nicht ursächlich im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG für die Überschuldung eines bebauten Grundstücks, wenn die Überschuldung nicht eingetreten wäre, falls ein Kredit statt für - tatsächlich durchgeführte - Modernisierungsmaßnahmen für notwendige Instandsetzungen verwendet worden wäre.
Beschluss des 8. Senats vom 20. November 2000 - BVerwG 8 PKH 9.00 (8 B 173.00) -
I. VG Gera vom 04.05.2000 - Az.: VG 6 K 447/96 GE -
Für die Frage, ob bei der Prüfung der Überschuldung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG eine fiktive Instandhaltungsrücklage anzusetzen ist, kommt es nicht darauf an, ob und ggf. in welcher Höhe eine (geringere) tatsächliche Rücklage im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts vorhanden war.
Beschluß des 8. Senats vom 3. Mai 2000 - BVerwG 8 B 57.00 -
I. VG Magdeburg vom 09.11.1999 - Az.: VG A 5 K 937/98 -
An dem erforderlichen wesentlichen Ursachenbeitrag der Niedrigmieten zur Überschuldung eines auch mit Grundpfandrechten aus der Zeit vor Gründung der DDR belasteten Grundstücks fehlt es jedenfalls dann nicht, wenn die Altlasten nur etwa ein Drittel des Grundstückswerts ausmachten und wenn der Eigentümer noch bis Anfang der 80er Jahre an dem Eigentum festgehalten hat.
Der Umstand, daß der ehemalige Eigentümer des Grundstücks gegenüber den staatlichen Stellen der DDR bei dem Eigentumsverzicht als Begründung "Alters- und gesundheitliche Gründe" angegeben hat, ist auch dann, wenn der Eigentümer tatsächlich schwer krank war, nicht ohne weiteres geeignet, die grundsätzlich bestehende Vermutung zu erschüttern, daß die dauerhafte Überschuldung eines Grundstücks, deren sich der Eigentümer bewußt war, bestimmendes oder wesentlich mitbestimmendes Motiv der Eigentumsaufgabe war.
Urteil des 8. Senats vom 2. Februar 2000 - BVerwG 8 C 25.99 -
I. VG Berlin vom 22. September 1998 - Az.: VG 16 A 15.94 -
Steht fest, daß valutierende Grundstücksbelastungen und die Kosten für unaufschiebbar notwendige Instandsetzungsarbeiten deutlich unter- oder oberhalb des Einheitswerts liegen, so bedarf es zur Ermittlung der Überschuldung im Rahmen von § 1 Abs. 2 VermG in der Regel nicht des Rückgriffs auf das sog. Mittelwertverfahren zur Feststellung des Grundstückswerts (im Anschluß an Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 - BVerwGE 98, 87 <98>).
Beschluß des 8. Senats vom 19. Januar 2000 - BVerwG 8 B 349.99 -
I. - VG Weimar vom 08.06.1999 - Az.: VG 4 K 1822/96.We -
Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG verlangt nicht, daß die nicht kostendeckenden Mieten einzige Ursache der Überschuldung des Grundstücks waren; ausreichend ist, daß es sich um eine wesentliche Mitursache handelte.
Die Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Überschuldung des Grundstücks auch auf Belastungen aus der Zeit vor der Gründung der DDR beruhte. Jedoch kann es in solchen Fällen an dem erforderlichen wesentlichen Ursachenbeitrag der Niedrigmieten zur Überschuldung fehlen.
Urteil des 7. Senats vom 11. Februar 1999 - BVerwG 7 C 4.98 -
I. VG Leipzig vom 29.05.1997 - Az.: VG 2 K 531/96 -
An der von § 1 Abs. 2 VermG vorausgesetzten Kausalität zwischen nicht kostendeckenden Mieten und Überschuldung fehlt es auch dann, wenn der zur Überschuldung führende "Reparaturstau" auf mangelnde Handwerkerkapazitäten und fehlende Baumaterialien und nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Eigentümer aus eigenem Entschluß einen Mietüberschuß nicht für Instandsetzungsmaßnahmen eingesetzt hat (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 47.94 - VIZ 1996, 514 und Beschluß vom 1. April 1993 - BVerwG 7 B 186.92 - VIZ 1993, 302).
Beschluß des 7. Senats vom 7. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 241.98 - (BVerwG 7 PKH 13.98)
I. VG Leipzig vom 14.05.1998 - Az.: VG 2 K 1649/94 -
An der von § 1 Abs. 2 VermG vorausgesetzten Kausalität zwischen nicht kostendeckenden Mieten und Überschuldung fehlt es auch dann, wenn der zur Überschuldung führende "Reparaturstau" auf mangelnde Handwerkerkapazitäten und fehlende Baumaterialien und nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Eigentümer aus eigenem Entschluß einen Mietüberschuß nicht für Instandsetzungsmaßnahmen eingesetzt hat (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 47.94 - VIZ 1996, 514 und Beschluß vom 1. April 1993 - BVerwG 7 B 186.92 - VIZ 1993, 302).
Beschluß des 7. Senats vom 7. Dezember 1998 - BVerwG 7 PKH 13.98 - (7 B 241.98)
I. VG Leipzig vom 14.05.1998 - Az.: VG 2 K 1649/94 -
Zur Restitution eines landwirtschaftlichen Anwesens wegen Eigentumsverzichts nach § 1 Abs. 2 VermG (Hofstelle) und nach § 1 Abs. 3 VermG (dazugehörige landwirtschaftliche Flächen) <Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung>.
Urteil des 7. Senats vom 28. April 1998 - BVerwG 7 C 4.97 -
I. VG Magdeburg vom 06.08.1996 - Az.: VG 7 A 370/94 -