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Überschreitung des ortsüblichen Pachtzinses um 88 %

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OLG-MUENCHEN – Urteil, 21 U 1938/02 vom 13.12.2002

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Überschreitung des ortsüblichen Pachtzinses um 88 %
Stichwort:Überschreitung des ortsüblichen Pachtzinses um 88 %
Leitsatz:1. Miet- und Pachtverträge sind sittenwidrig und nichtig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten, Ausnutzung der Unerfahrenheit des Partners u.a. Bei Miet- und Pachtverhältnissen ist grundsätzlich die ortsübliche Marktmiete/der ortsübliche Pachtzins zum Vergleich heranzuziehen.

2. Bei gewerblichen Miet- und Pachtverhältnissen wird ab einer Überschreitung von knapp 100 % des ortsüblichen Miet- oder Pachtzinses aus den objektiven Umständen auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen. Ein Prozentsatz von 88 % reicht hierfür nicht aus, wenn es sich hierbei um einen Höchstwert handelt, bei dessen Berechnung alle Umstände zu Lasten des Verpächters berücksichtigt sind.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 21 U 1938/02




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