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JuraForum.deUrteileSchlagwörterUÜberschreitung der Frist des § 9 Abs. 1 MuSchG 

Überschreitung der Frist des § 9 Abs. 1 MuSchG

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Urteil, 2 AZR 730/00 vom 16.05.2002

1. Die Überschreitung der Frist des § 9 Abs. 1 MuSchG ist von der Schwangeren zu vertreten, wenn sie auf einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist (Verschulden gegen sich selbst).

2. Einen solchen gröblichen Verstoß stellt es nicht dar, wenn die Schwangere die Bescheinigung über die Schwangerschaft mit normaler Post an den Arbeitgeber versendet und der Brief dann aus ungeklärter Ursache verloren geht. Mit einem Verlust des Briefes auf dem Beförderungswege muß die Schwangere nicht von vornherein rechnen.

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