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Überschreiten der Ermessensgrenzen bei Aussetzungsentscheidung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-NUERNBERG – Beschluss, 7 Ta 169/06 vom 18.09.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Überschreiten der Ermessensgrenzen bei Aussetzungsentscheidung
Stichwort:Überschreiten der Ermessensgrenzen bei Aussetzungsentscheidung
Leitsatz:1. Die Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gem. § 148 ZPO steht im Ermessen des Gerichts, das vom Beschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden darf, ob die Ermessensgrenzen eingehalten sind.

2. Es bedeutet eine Überschreitung der Ermessensgrenzen, wenn die Ablehnung der Aussetzung der Verhandlung bezüglich einer Klage über Annahmeverzugslohn für den Zeitraum nach dem Kündigungstermin damit begründet wird, im bereits zugunsten des Arbeitnehmers entschiedenen (noch nicht rechtskräftigen) Kündigungsschutzprozess seien Zeugen vernommen worden und damit stehe auch der Annahmeverzug für das Erstgericht fest.

3. Im Beschwerdeverfahren hat eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 7 Ta 169/06




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