Stehen die gesetzlichen Gebühren in keinem adäquaten Verhältnis mehr zum tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand, kann die Wahlverteidigerhöchtsgebühr bei der Bewilligung einer Pauschvergütung überschritten werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn es nicht zu einer Hauptverhandlung gekommen ist und deshalb nur relativ geringe Gebühren für die Tätigkeit im Vorverfahren und im außergerichtlichen Verfahren angefallen sind, aber gleichwohl der Tätigkeitsumfang demjenigen bei der Teilnahme an einer mehrtägigen Hauptverhandlung entsprochen hat (noch zu § 99 BRAGO).
1. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 ist nach dessen § 49 Abs. 1 Satz 1 auch auf Abgabensätze anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen weder im Hinblick auf die Fehlerfolge noch unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung.
2. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG ist (nach wie vor) die Beschlussfassung über den Abgabensatz gefordert.
3. Ob die Kostendeckungsgrenze eingehalten oder lediglich geringfügig überschritten ist, richtet sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Abgabensatz.
4. Zur Geringfügigkeitsgrenze für eine Kostenüberdeckung (hier offen gelassen).
5. Für die Globalberechnung ist der Entwurf eines Flächennutzungsplans trotz ausstehender Genehmigung von Bedeutung, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats über den Beitragssatz die Aussage erlaubt, die betroffenen Flächen seien - einer verbindlichen Planungsabsicht der Gemeinde entsprechend - in dem in der Berechnung angesprochenen Zeitraum an die öffentliche Einrichtung anzuschließen.