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JuraForum.deUrteileSchlagwörterUÜberrumpelung 

Überrumpelung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 24/07 vom 26.08.2008

1. Eine Widerrufsbelehrung mit dem Inhalt "Wurde der Kredit ausgezahlt, so gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von 2 Wochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahlt", genügt den Anforderungen von § 2 I 3 HWiG nicht.

2. Zur Länge der Frist zwischen Verhandlung und Willenserklärung, bei der noch von dem Anscheinsbeweis der Überrumpelung ausgegangen werden kann (hier: knapp drei Wochen)

3. Zu den Voraussetzungen eines Verbundgeschäfts nach § 9 III VerbrKrG (hier: Zusammenwirken der Bank mit Fondsbetreiber, Verkäufer oder Vermittler; Bedeutung der Mehrfachfinanzierung)

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 13/06 vom 24.01.2007

Keine Vermutung der Kausalität der Haustürsituation für die Vertragserklärung des Verbrauchers, wenn zwischen dem Vertreterbesuch und der Erklärung 12 Wochen liegen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 W 30/06 vom 11.12.2006

1. Kein Fortbestehen der Überrumpelung, wenn zwischen der Haustürsituation und der Willenserklärung des Verbrauchers 3 Wochen liegen.

2. Zu den Voraussetzungen eines schadensersatzauslösenden Wissensvorsprungs der Bank bei einer sittenwidrigen Überteuerung der finanzierten Immobilie.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 W 28/06 vom 09.11.2006

1. Die Anfechtung der Ablehnung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist analog § 707 II ZPO ausgeschlossen.

2. Zur Fortdauer der Überrumpelung bei einem Abstand von über acht Wochen zwischen Haustürsituation und angefochtenem Vertragsschluss.

3. Zur Frage, ob eine Ehefrau, die gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Darlehensvertrag zum Erwerb eines Familienanwesen unterschreibt, als Mitdarlehensnehmerin oder lediglich als Mithaftende anzusehen ist.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 79/05 vom 24.10.2006

1. Zum Empfang des Darlehens, mit dem der Erwerb einer Immobilie zu Steuersparzwecken finanziert wird, bei Auszahlung der Valuta an einen Dritten.

2. Kein Fortbestehen der durch eine Haustürsituation hervorgerufenen Überrumpelung bei einem Vertragsschluss, der mehr als vier Monate nach dem Besuch des Vermittlers erfolgt.

3. Ein Wissensvorsprung der Bank in Bezug auf die Höhe des Kaufpreises der kreditfinanzierten Immoblie, der geeignet ist, Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers auszulösen, erfordert neben einem objektiv sittenwidrigen Kaufpreis auch die Kenntnis der Bank von der Überteuerung. Diese Kenntnis kann nicht allein aufgrund der objektiven Überteuerung vermutet werden.

4. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei Vorliegen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen der kreditgebenden Bank und dem Verkäufer oder Vermittler ein Wissensvorsprung der Bank vermutet werden kann.

5. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers gegen die Bank aus Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht nach den Vorgaben des EuGH.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 W 25/06 vom 22.09.2006

1. Zur Kausalität der Überrumpelung für den Vertragsschluss im Rahmen eines Haustürgeschäfts.

2. Zu den Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs nach § 3 HWiG.

3. Kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 III VerbrKrG bei Vorliegen eines Realkreditvertrages nach § 3 II Nr. 2 VerbrKrG.

4. Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts können nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 63/05 vom 31.05.2006

1. Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts nach HWiG hinsichtlich eines zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung eingegangenen Darlehensvertrages können nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist (im Einklang mit BGH vom 16.5.2006, Az. XI ZR 6/04).

2. Das Fortwirken einer Überrumpelungssituation im Sinne von § 1 HwiG kann nicht angenommen werden, wenn zwischen dem Besuch in der Privatwohnung und der Vertragserklärung ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liegt.

3. Soweit der BGH mit Urteil vom 16.5.06, XI ZR 6/04 seine Rechtsprechung zum Bestehen eigener Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank dahin ergänzt hat, dass Anleger sich im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank berufen können, setzt dies eine arglistige Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben über das Anlageobjekt voraus.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 56/04 vom 09.05.2006

1. Zum Fortbestehen des Überrumpelungsmoments bei einem Zeitraum von über zwei Monaten zwischen Haustürsituation und zu widerrufender Willenserklärung.

2. Zur Unzulässigkeit einer Wider- und Drittwiderklage, die erstmals in der Berufung erhoben wird.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 U 47/04 vom 06.10.2004

1. Zwar sieht § 1 I HWiG einen zeitlichen Zusammenhang zwischen mündlichen Verhandlungen und der Abgabe der Willenserklärung nicht vor; erforderlich ist aber, dass die abgegebene Erklärung ursächlich auf der Überrumpelung in der Wohnung beruht. Ein solcher Kausalzusammenhang kann nach den Grundsätzen des ersten Anscheins nicht angenommen werden, wenn zwischen dem Gespräch und der Erklärung ein längerer Zeitraum liegt. In diesem Fall sind vielmehr konkretere Darlegungen zur Fortdauer der Überrumpelung erforderlich.

2. Ein großer zeitlicher Abstand (hier zwei Jahre) zwischen dem Gespräch am Arbeitsplatz und den Abschluss des Vertrages verschafft dem Verbraucher ausreichend Gelegenheit, über letzteren eine eigenständige, unbeeinflusste Entscheidung zu treffen.

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