Bei Schadstoffen, an die keine Anforderungen in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gestellt werden, setzt die Ermäßigung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Abwasserabgabengesetz u.a. voraus, daß die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die bei ihrer Anwendung (auch) zu einer Verringerung dieses Schadstoffs im Abwasser führen, eingehalten werden.
Urteil des 8. Senats vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 8 C 30.96 -
I. VG Neustadt vom 19.12.1994 - Az.: VG 1 K 5461/93 -
II. OVG Koblenz vom 15.05.1996 - Az.: OVG 12 A 11132/95 -