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OLG-OLDENBURG – Urteil, 1 U 45/06 vom 05.04.2007

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Vertragsübernahme, Klausel, überraschende
Stichwort:überraschende
Leitsatz:Es kann nach den Umständen eine überraschende, nicht Vertragsbestandteil gewordene Klausel im Sinne des § 305c Abs.1 BGB anzunehmen sein, wenn im "Kleingedruckten" einer "Bestellübernahme" (Vertragsübernahme), mit der eine Leasinggesellschaft (Leasinggeber) einen bereits vom Leasingnehmer mit einem Lieferanten geschlossenen Lieferungsvertrag hinsichtlich des Leasingguts übernimmt, vorgesehen ist, dass im Falle der Insolvenz des Leasingnehmers vor vollständiger Abnahme eines in Teilleistungen zu liefernden Leasinggegenstandes dem Leasinggeber ein "Rücktrittsrecht" zustehen soll, bei dessen Ausübung rückwirkend die Vertragsübernahme entfallen und der Lieferungsvertrag wieder mit dem Leasingnehmer bestehen soll sowie von der Leasinggesellschaft bereits vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen vom Lieferanten zu erstatten sind.

Auch im kaufmännischen Verkehr muss ein Lieferant bei einer nach den sonstigen Umständen definitiven Vereinbarung einer Vertragsübernahme nicht ohne weiteres damit rechnen, dass die Leasinggesellschaft es in der Hand haben soll, einen rückwirkenden Wegfall der Wirkungen der Vertragsübernahme (als Verfügungsgeschäft) herbeizuführen.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 1 U 45/06




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