JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > à > Überprüfungsverfahren
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, DVO HeilprG |
| Schlagworte: | Ansehen, Ärztliche Abklärung, Eignung, Einmaliges Fehlverhalten, Heilpraktiker, Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Kenntnismängel, Schwerwiegende Erkrankung, Überprüfungsverfahren, Widerruf, Zuverlässigkeit |
| Stichwort: | Überprüfungsverfahren |
| Leitsatz: | Ein Heilpraktiker hat die Gefahren im Auge zu behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen. Er darf daher das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken. Rechtfertigt die Berufstätigkeit eines Heilpraktikers die Annahme, dass er die Grenzen der Behandlungsmöglichkeiten eines Heilpraktikers nicht erkennt und einhält, ist die zuständige Behörde zum Widerruf der Heilpraktikererlaubnis berechtigt. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 1782/08 | |
| Rechtsgebiete: | SGB X, SGB VI, SGB I, GG |
| Schlagworte: | Erziehungsrente - Überprüfungsverfahren - Nichtbeachtung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs - Anwendbarkeit der 4 - Jahresfrist des § 44 Abs 4 SGB X |
| Stichwort: | Überprüfungsverfahren |
| Leitsatz: | Wird im Überprüfungsverfahren festgestellt, dass der frühere Verwaltungsakt wegen Nichtbeachtung eines Herstellungsanspruchs rechtswidrig war, ist die Leistungsbegrenzung auf vier Jahre unmittelbar, nicht aber analog rechtsgrundsätzlich anzuwenden. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 4 R 19/07 R | |
| Rechtsgebiete: | HGlG |
| Schlagworte: | Frauenbeauftragte, Gremium, Heilung, Personalauswahl, Stellenbesetzung, Überprüfungsverfahren, Verfahrensmangel |
| Stichwort: | Überprüfungsverfahren |
| Leitsatz: | Zur Beteiligung der Frauenbeauftragten am Personalauswahlverfahren. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 1 TG 395/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, Überprüfungsverfahren, Umfang der Erklärungspflicht bei Änderungen, Folgen unterbliebener Angaben |
| Stichwort: | Überprüfungsverfahren |
| Leitsatz: | 1. Eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist nicht verpflichtet, den ausschließlich für die Beantragung von Prozesskostenhilfe eingeführten Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO in jedem Falle nochmals auszufüllen und alle Belege, auch soweit keine Änderung erfolgt ist, erneut beizufügen. Die Erklärungspflicht bezieht sich nur darauf, ob eine Veränderung eingetreten ist, und wenn ja, welche. 2. Da das Gericht berechtigt ist, der Partei aufzugeben, die im Rahmen der Auskunftspflicht gemachten Angaben zu vervollständigen, zu belegen oder sonst glaubhaft zu machen, um eine genügende und sichere Grundlage für die erneute Entscheidung über die gewährte Prozesskostenhilfe zu erhalten, kann eine für die Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO wesentliche Änderung nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern angenommen werden, wenn die angeforderten Erklärungen und Belege ausbleiben. Dies rechtfertigt es dann, nach § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO zu verfahren, wenn die Partei auf diese mögliche Folge zuvor hingewiesen worden war. |
| Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 1 W 60/05 | |
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