Ein Heilpraktiker hat die Gefahren im Auge zu behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen. Er darf daher das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken. Rechtfertigt die Berufstätigkeit eines Heilpraktikers die Annahme, dass er die Grenzen der Behandlungsmöglichkeiten eines Heilpraktikers nicht erkennt und einhält, ist die zuständige Behörde zum Widerruf der Heilpraktikererlaubnis berechtigt.
Wird im Überprüfungsverfahren festgestellt, dass der frühere Verwaltungsakt wegen Nichtbeachtung eines Herstellungsanspruchs rechtswidrig war, ist die Leistungsbegrenzung auf vier Jahre unmittelbar, nicht aber analog rechtsgrundsätzlich anzuwenden.
1. Eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist nicht verpflichtet, den ausschließlich für die Beantragung von Prozesskostenhilfe eingeführten Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO in jedem Falle nochmals auszufüllen und alle Belege, auch soweit keine Änderung erfolgt ist, erneut beizufügen. Die Erklärungspflicht bezieht sich nur darauf, ob eine Veränderung eingetreten ist, und wenn ja, welche.
2. Da das Gericht berechtigt ist, der Partei aufzugeben, die im Rahmen der Auskunftspflicht gemachten Angaben zu vervollständigen, zu belegen oder sonst glaubhaft zu machen, um eine genügende und sichere Grundlage für die erneute Entscheidung über die gewährte Prozesskostenhilfe zu erhalten, kann eine für die Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO wesentliche Änderung nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern angenommen werden, wenn die angeforderten Erklärungen und Belege ausbleiben. Dies rechtfertigt es dann, nach § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO zu verfahren, wenn die Partei auf diese mögliche Folge zuvor hingewiesen worden war.
In jedem Überprüfungsverfahren entsteht eine neue Gebühr, für die eine die Wahlverteidigerhöchstgebühr übersteigende Pauschgebühr festgesetzt werden kann. Der Pauschantrag enthält hinsichtlich des Betrages nur eine Anregung, von der das OLG nach oben abweichen kann.
In jedem Überprüfungsverfahren entsteht eine neue Gebühr, für die eine die Wahlverteidigerhöchstgebühr übersteigende Pauschgebühr festgesetzt werden kann. Der Pauschantrag enthält hinsichtlich des Betrages nur eine Anregung, von der das OLG nach oben abweichen kann.
Wird der Rechtsanwalt einem Untergebrachten im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB beigeordnet, entsteht der Vergütungsanspruch nicht nur einmal für das gesamte Vollstreckungsverfahren. Nach Rechtskraft jedes einzelnen Überprüfungsverfahrens entsteht er vielmehr für ein weiteres Verfahren von Neuem.
Wird der Rechtsanwalt einem Untergebrachten im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB beigeordnet, entsteht der Vergütungsanspruch nicht nur einmal für das gesamte Vollstreckungsverfahren. Nach Rechtskraft jedes einzelnen Überprüfungsverfahrens entsteht er vielmehr für ein weiteres Verfahren von Neuem.
Der Anspruch des unterlegenen Bewerbers auf ein rechtmäßiges beamtenrechtliches Auswahlverfahren ist verletzt, wenn zwischen dem Überprüfungsverfahren (zur Besetzung einer Schulleiterstelle) und der Auswahlentscheidung ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten liegt. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Überprüfungsverfahren neue Würdigungsberichte eingeholt worden sind und zwischen diesen und der Auswahlentscheidung ein Zeitraum von weniger als zwölf Monaten liegt.