Hebt die Behörde - statt einen Abhilfebescheid nach § 72 VwGO zu erlassen - einen Einberufungsbescheid wegen eines vor dessen Zustellung eingegangenen Kriegsdienstverweigerungsantrages im Wege der Rücknahme nach § 48 VwVfG auf, so handelt sie auch dann nicht treuwidrig, wenn sich dem Einberufungsbescheid etwa anhaftende weitere Rechtsmängel bis zum Gestellungstermin hätten korrigieren lassen.
1. In Kriegsdienstverweigerersachen unterliegt ein erstinstanzlicher Beschluß, durch den Prozeßkostenhilfe versagt wird und der als Gehörsverstoß dem nachfolgenden Urteil des Verwaltungsgerichts anhaftet, der Überprüfung durch das Revisionsgericht.
2. Prozeßkostenhilfe kann grundsätzlich nicht mit der Begründung verweigert werden, der Kläger müsse auch im Fall seines Obsiegens nach § 155 Abs. 5 VwGO die Verfahrenskosten tragen. Allein damit, daß ein früherer Antrag bestandskräftig abgelehnt worden ist, läßt sich in Kriegsdienstverweigerungsangelegenheiten die Anwendung des § 155 Abs. 5 VwGO nicht rechtfertigen.
3. Ist das erste Anerkennungsverfahren durch eine formelle Entscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG unanfechtbar abgeschlossen worden, weil der Wehrpflichtige keine der in § 2 Abs. 2 KDVG aufgeführten Unterlagen beigebracht hat, so entfällt im Zweitverfahren die Pflicht zur gesonderten Darlegung neuer Umstände; dagegen erfordert die Nachlässigkeit im Erstverfahren die entsprechend kritische Würdigung im Zweitverfahren, ob das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Gewissensentscheidung hervorruft.
Beschluß des 6. Senats vom 8. März 1999 - BVerwG 6 B 121.98 -
I. VG Schleswig vom 21.08.1998 - Az.: VG 7 A 82/98 -