Die Entscheidung des Tatrichters, vom Fahrverbot abzusehen oder nicht abzusehen, ist vom Rechtsbeschwerdegericht in Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen.
Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Entscheidung des Tatrichters hinsichtlich der Verhängung eines Fahrverbotes bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Dass ggf. auch eine andere Entscheidung vertretbar gewesen wäre, führt nicht dazu, die tatrichterliche Entscheidung als rechtsfehlerhaft anzusehen.