1. Der Umfang der Zulassung eines Vertragskrankenhauses zur Versorgung der Versicherten mit Krankenhausleistungen wird durch den im Versorgungsvertrag festgelegten Versorgungsauftrag bestimmt. Einschränkungen des Versorgungsauftrags sind im Abrechnungsverfahren nur dann unbeachtlich, wenn sie nichtig sind.
2. Der Versorgungsvertrag eines Krankenhauses kann nicht rückwirkend zu einem vor seiner Genehmigung liegenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Dies gilt auch für den Fall der Ersetzung eines alten durch einen neuen Versorgungsvertrag.