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Überprüfbarkeit der russischen Rehabilitierungsentscheidung durch deutsche Gerichte

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 16.99 vom 17.05.2000

Rechtsgebiete:VermG, EGBGB
Schlagworte:Verurteilung durch sowjetisches Militärtribunal, russische Rehabilitierungsentscheidung, Auslegung der russischen Rehabilitierungsentscheidung, Überprüfbarkeit der russischen Rehabilitierungsentscheidung durch deutsche Gerichte, Bodenreform, redlicher Erwerb von Bodenreformeigentum, gesetzlicher Erwerb nach den Vorschriften des EGBGB über die Abwicklung der Bodenreform.
Stichwort:Überprüfbarkeit der russischen Rehabilitierungsentscheidung durch deutsche Gerichte
Leitsatz:Leitsätze:

Die Bestimmungen des russischen Rehabilitierungsgesetzes sind andere Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG (wie Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315 = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 1).

Die Einziehung von Vermögenswerten durch ein sowjetisches Strafurteil kann durch eine Rehabilitierungsbescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG "aufgehoben" werden, auch wenn das russische Gesetz keine förmliche Aufhebung des Urteils, sondern nur eine Rehabilitierung des Betroffenen vorsieht.

Die Rückübertragung von Vermögenswerten aufgrund einer russischen Rehabilitierungsentscheidung setzt voraus, daß diese wirksam ist und ihr zu entnehmen ist, daß (auch) die Vermögenseinziehung als rechtsstaatswidrig angesehen wird und keinen Bestand haben soll.

Die Zuteilung von Bodenreformeigentum ist ein Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 VermG.

Ist der jetzige Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks Erbe des Neubauern, ist entscheidend, ob der Neubauer bei Zuteilung des Grundstücks redlich war.

Gehört ein Grundstück einer Erbengemeinschaft, kann jeder Miterbe den die Rückübertragung des Grundstücks anordnenden Bescheid anfechten.

Urteil des 8. Senats vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 -

I. VG Potsdam vom 14.12.1998 - Az.: VG 9 K 2229/97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 16.99




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