Das Gesetz räumt den Vollzugsbehörden bei der Gewährung von Urlaub ein Ermessen ein, macht seine Ausübung aber davon abhängig, dass der zwingende Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr fehlt.
Sowohl hinsichtlich des "Angezeigtseins" i.S.d. § 9 Abs. 1 StVollzG, als auch bei der dieser zugrunde liegenden Frage der Behandlungsfähigkeit, handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch eine prognostische Einschätzung ausgefüllt werden, wobei für die sachgerechte Ermittlung der Grundlage der Prognoseentscheidung die Sachnähe und das Erfahrungswissen der Vollzugsbehörden unentbehrlich sind. Dieser der Vollzugsbehörde zustehende Beurteilungsspielraum hat zur Folge, dass das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, nach § 456 a StPO bei einem aus dem Inland ausgewiesenen Verurteilten von der Vollstreckung (erstmals oder erneut) abzusehen, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Das OLG hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob die Vollstreckungsbehörde ermessensfehlerfrei entschieden hat.
Begehrt ein Antragsteller, der bei der Auswahl der Bewerber um einen Beförderungsdienstposten erfolglos geblieben ist, vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, kann ein Anordnungsgrund nicht nur bei Willkür, sondern generell vorliegen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1995, 68).
1. Zur Frage, wann ein Beschwerdeverfahren, in dem die Nichtabhilfeentscheidung unterblieben ist, zu deren Nachholung zurückverwiesen werden muss.
2. Bei der Auswahl, der Abberufung eines bestellten und der Beiordnung eines neuen Bewährungshelfers handelt es um eine vom Beschwerdegericht grundsätzlich nicht nachprüfbare Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungskammer. Sie unterliegt aber der Nachprüfung auf die Einhaltung der durch das Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens.