Die Rückabwicklung gegenseitiger Rechte und Pflichten verschiedener Hoheitsträger aus einem fehlgeschlagenen Vertragsverhältnis (hier: Mitgliedschaft einer Gemeinde in einem Zweckverband) kann nicht einseitig durch Verwaltungsakt erfolgen, sofern hierfür keine normative Ermächtigungsgrundlage besteht.
Eine derartige Ermächtigungsgrundlage ergibt sich weder aus § 37 ThürKGG noch aus § 41 Abs. 5 ThürKGG.