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Überordnung

Entscheidungen der Gerichte

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 551/03 vom 15.10.2003

Die Rückabwicklung gegenseitiger Rechte und Pflichten verschiedener Hoheitsträger aus einem fehlgeschlagenen Vertragsverhältnis (hier: Mitgliedschaft einer Gemeinde in einem Zweckverband) kann nicht einseitig durch Verwaltungsakt erfolgen, sofern hierfür keine normative Ermächtigungsgrundlage besteht.

Eine derartige Ermächtigungsgrundlage ergibt sich weder aus § 37 ThürKGG noch aus § 41 Abs. 5 ThürKGG.

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