Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV ist das Übernahmerecht vom Pächter der Anlieferungs-Referenzmenge innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages auszuüben. Ein vor Ablauf des Pachtvertrages erklärtes Übernahmeverlangen des Pächters vermag ein Übernahmerecht nicht zu begründen.
Von einer Verpflichtung des Pächters zur Zahlung des Übernahmebetrages nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV ist nicht auszugehen, wenn die Übernahme der gepachteten Anlieferungs-Referenzmenge zwischen Pächter und Verpächter erkennbar in Streit steht. In diesem Fall beginnt die Zahlungsfrist des § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV nicht zu laufen. Hat der Verpächter vor Ablauf des Pachtvertrages eine Übertragung der Anlieferungs- Referenzmenge auf einen Dritten versucht, ist es für Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung des Übernahmebetrages nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV ohne Belang, dass der Dritte den Übergang der Anlieferungs-Referenzmenge auf sich behauptet und das Übernahmerecht des Pächters bestreitet.
In Verfahren über die Bescheinigung des Übergangs einer Anlieferungs-Referenzmenge ist die Feststellungsklage subsidiär gegenüber der im Falle der Versagung der Bescheinigung statthaften Verpflichtungsklage.
1. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge können - jedenfalls bis zur Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 2 ZAV durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 89) - pachtvertragliche Rückgewähransprüche, die sich auf flächenlos verpachtete Anlieferungs-Referenzmengen beziehen, auf weichende Erben übertragen werden.
2. Zum Begriff des "Benötigens" nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 MilchabgV.
3. Zum Begriff der "besonderen Härte" nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 MilchabgV.
Die in einer Rechtsverordnung gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG anzugebenden Rechtsgrundlagen erstrecken sich nicht auf das Gemeinschafsrecht, das durch die Verordnung umgesetzt wird.
Zum Ausschluss des Übernahmerechts des Pächters nach § 12 Abs. 4 Zusatzabgabenverordnung (ZAV).
Das dem Pächter nach § 12 Abs. 3 ZAV zustehende Übernahmerecht ist gegenüber dem Verpächter auszuüben; die Abgabe der Übernahmeerklärung allein gegenüber der Landwirtschaftsbehörde ist unwirksam.