Eine vom Bundesverwaltungsamt im D 1 - Verfahren erteilte Übernahmegenehmigung legitimiert die Aufnahme des Abkömmlings eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit i.S. des Art. 116 Abs. 1 GG.
Ein deutscher Volkszugehöriger, der vor In-Kraft-Treten des Grundgesetzes in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 geflohen ist, hat nicht im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG "Aufnahme gefunden" und damit nicht die Rechtsstellung als Statusdeutscher erworben, wenn er sich dort am 24. Mai 1949 nicht mehr aufhielt. Ob sein Aufenthalt in diesem Gebiet freiwillig oder unfreiwillig geendet hat, ist dabei unerheblich.
1. Bei Personen, die vor dem 1.7.1990 eine Übernahmegenehmigung erhalten haben, beurteilt sich die Frage, ob sie den Status eines Spätaussiedlers erworben haben, gemäß § 100 Abs. 4 BVFG alternativ nach den materiellrechtlichen Kriterien des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i.V.m. § 6 BVFG a.F. oder des § 4 BVFG (im Ergebnis ebenso: BVerwG, Urteil vom 2.11.2000 - 5 C 1.00 -, DVBl. 2001, S. 493 <Leitsatz> zu § 100 Abs. 4 BVFG; Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 1.99 - und Beschluss vom 14.1.1997 - 9 B 439.96 - zu § 100 Abs. 5 BVFG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.10.1994 - 22 E 465/94 - zu § 100 Abs. 4).
2. Die Herabstufung der Anforderungen an die Vermittlung des Bestätigungsmerkmals der Sprache in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2000 (insbesondere 5 C 44.99, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 94) erstreckt sich nicht auf § 6 BVFG in der vor dem 1.1.1993 geltenden Fassung.
3. Zu den Begriffen "Benachteiligungen" und "Nachwirkungen von Benachteiligungen" im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG (wie BVerwG, Urteil vom 3.3.1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, S. 191 f. = Buchholz 412.3 § 4 BVFG Nr. 3).