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Übernahme von Regelungen eines anderen Normgebers

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 B 34.05 vom 28.07.2005

Rechtsgebiete:GG, VwGO
Schlagworte:Hundesteuer, Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde, Rasselisten von Hunden, Übernahme von Regelungen eines anderen Normgebers, Überprüfungspflicht des Satzungsgebers, Rechtsschutzgarantie, Ablehnung eines Sachverständigenbeweises
Stichwort:Übernahme von Regelungen eines anderen Normgebers
Leitsatz:1. Ein Satzungsgeber, der "Kampfhunde" wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, kann zu diesem Zweck Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (hier: Landeshundeverordnung für Nordrhein-Westfalen) übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen. Er trägt dann gleichwohl die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz.

2. In einem solchen Fall kann der Antrag eines Steuerpflichtigen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass eine von der erhöhten Steuer erfasste Hunderasse in Wahrheit kein höheres Gefährdungspotenzial aufweist als vergleichbare andere, nicht von der Liste erfassten Hunde vom Gericht nicht mit der Begründung abgelehnt werden, den Satzungsgeber treffe im maßgeblichen Besteuerungszeitraum keine Pflicht zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der aus dem Landesrecht übernommenen Rasseliste.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 10 B 34.05




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