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Übernahme von Kosten heilpädagogischer Maßnahmen als Teil der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung.

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BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 36.01 vom 30.05.2002

Rechtsgebiete:BSHG, EingliederungshilfeVO
Schlagworte:Eingliederungshilfe, heilpädagogische Maßnahmen als Teil der - im Sozialhilferecht, Petö-Therapie, Eignung der - als heilpädagogische Maßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe im Sozialhilferecht, Heilpädagogische Maßnahmen als Teil der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sozialhilferecht, Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, heilpädagogische Maßnahmen als Teil der -, Sozialhilfe, Übernahme von Kosten heilpädagogischer Maßnahmen als Teil der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung.
Stichwort:Übernahme von Kosten heilpädagogischer Maßnahmen als Teil der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung.
Leitsatz:Die Beurteilung der Eignung heilpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO F. 1975) ist nicht - wie die Gewährung heilpädagogischer Maßnahmen für Kinder im Vorschulalter (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG i.V.m. § 11 Satz 1 EingliederungshilfeVO F. 1975) - an den Maßstab der allgemeinen ärztlichen oder sonstigen fachlichen Erkenntnis gebunden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 36.01




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