Die Übernahme des Hochschulpersonals der Georg-August-Universität (Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsaufgaben) in den Dienst der Georg-August-Universität Stiftung des öffentlichen Rechts (Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft) ist rechtmäßig, wenn die sich hierfür aus § 128 Abs. 4 3. Alternative i.V.m. Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ergebenden Voraussetzungen vorliegen. Das ist in dem hier zu beurteilenden Fall zu bejahen.
Die der Errichtung der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung des öffentlichen Rechts zu Grunde liegenden Normen sind mit höherrangigem Recht vereinbar.