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Übernahme von Auszubildenen in ein Arbeitsverhältnis

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 7 AZR 422/96 vom 12.11.1997

Rechtsgebiete:TV BS
Schlagworte:Übernahme von Auszubildenen in ein Arbeitsverhältnis
Stichwort:Übernahme von Auszubildenen in ein Arbeitsverhältnis
Leitsatz:Leitsätze:

1. Der Betriebsrat hat nach § 3 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Beschäftigungssicherung für die metallverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalens vom 15. März 1994 (TV BS) kein endgültiges Zustimmungsverweigerungsrecht, sondern nur ein umfassendes Beratungsrecht. Liegen die sachlichen Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands nach § 3 Abs. 2 TV BS vor, so darf der Arbeitgeber von der Übernahme des Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis absehen, wenn er vor seiner Entscheidung den Betriebsrat um Zustimmung ersucht hat. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, so muß der Arbeitgeber die dafür maßgebenden Gründe mit dem Betriebsrat erörtern und versuchen, eine Einigung zu erzielen.

2. Der Arbeitgeber hat über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge i.S. des § 3 Abs. 2 TV BS abgeschlossen, wenn eine im Zeitpunkt der Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses erstellte Prognose des Arbeitgebers ergeben hat, im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung werde im Ausbildungsbetrieb kein Bedarf für eine Übernahme des Auszubildenden bestehen. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen für die Prognose darzulegen und ggf. zu beweisen.

Aktenzeichen: 7 AZR 422/96
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 12. November 1997
- 7 AZR 422/96 -

I. Arbeitsgericht
Siegburg
- 4 Ca 1600/94 -
Urteil vom 21. September 1995

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 Sa 43/96 -
Urteil vom 12. April 1996
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 422/96




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