Ein Krankenhausträger kann regelmäßig nach § 15 BSHG die Übernahme der Kosten für die Bestattung von Patienten verlangen, die im Krankenhaus mittellos verstorben und deren Angehörige nicht zu ermitteln sind.
Träger des Anspruchs auf Kostenübernahme nach § 15 BSHG ist derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (wie BVerwGE 105, 51 <54> und BVerwGE 114, 57 <58>).
Wer die Durchführung der Bestattung aus dem Gefühl sittlicher Verpflichtung, aber ohne Rechtspflicht übernimmt, ist nicht "Verpflichteter" im Sinne des § 15 BSHG (im Anschluss an BVerwGE 116, 287).
Träger des Anspruchs auf Kostenübernahme nach § 15 BSHG ist derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (wie BVerwGE 105, 51 <54> und BVerwGE 114, 57 <58>). Ein Heimträger, der aufgrund Heimvertrages zur Bestattung eines Heiminsassen berechtigt ist, den insoweit aber weder eine landesrechtliche Bestattungspflicht noch eine vertragliche Kostenverpflichtung trifft, ist nicht "Verpflichteter" im Sinne des § 15 BSHG.
Wer in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht eine Bestattung veranlasst und deshalb Bestattungskosten zu tragen hat, kann Verpflichteter im Sinne des § 15 BSHG sein.
Urteil des 5. Senats vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 8.00 -
I. VG Düsseldorf vom 10.08.1999 - Az.: VG 22 K 10156/96 -
II. OVG Münster vom 14.03.2000 - Az.: OVG 22 A 3975/99 -
Die Übernahme von Beiträgen wegen Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (hier: Kinderkrippen) setzt nach § 90 Abs. 3 SGB VIII F. 1993 eine erzieherische Erforderlichkeit der Jugendhilfe nicht (mehr) voraus; bei Selbstbeschaffung eines Krippenplatzes bei einem freien Träger durch die Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung der Beitragsübernahme, daß die für entsprechende Angebote des Jugendhilfeträgers geltenden Bedarfskriterien erfüllt sind.
Der Begriff des "Bedarfs" i.S. von § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (F. 1993) ist nicht im Sinne einer faktischen Nachfrage, sondern normativ unter Berücksichtigung der Planungsverantwortung des zuständigen Jugendhilfeträgers zu bestimmen.
Urteil des 5. Senats vom 27. Januar 2000 - BVerwG 5 C 19.99 -
I. VG Hannover vom 12.03.1996 - Az.: VG 3 A 2382/94.Hi -
II. OVG Lüneburg vom 25.02.1998 - Az.: OVG 4 L 2781/96 -