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Übernahme in unbefristetes Arbeitsverhältnis

Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 5 TaBV 45/05 vom 21.03.2006

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Jugend- und Auszubildendenvertreter, Übernahme in unbefristetes Arbeitsverhältnis, Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, freier Arbeitsplatz, Stellenbesetzungsplan, Betriebsvereinbarung, freiwillige Weiterbeschäftigung
Stichwort:Übernahme in unbefristetes Arbeitsverhältnis
Leitsatz:1. Auch dringende betriebliche Gründe können eine Weiterbeschäftigung des nach § 78 a Abs. 2 BetrVG übernommenen Auszubildenden i. S. v. § 78 a Abs. 4 BetrVG unzumutbar machen. Dabei sind an die Unzumutbarkeit der Übernahme nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck des § 78 a BetrVG strengere Anforderungen zu stellen als an die dringenden betrieblichen Erfordernisse i. S. v. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG (LAG München, Beschl. v. 12.10.2005 - 9 TaBV 30/05 -).

2. Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber danach grundsätzlich dann unzumutbar, wenn kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (BAG, Beschl. v. 12.11.1997 - 7 ABR 73/06 -).

3. Sofern der Arbeitgeber die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gemäß § 78 a Abs. 4 BetrVG mit der Streichung bislang vorhandener Stellen begründet, hat er darüber hinaus die Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit dieser unternehmerischen Entscheidung aufzuzeigen.

4. Wenn in einer Betriebsvereinbarung der Stellenplan genau festgeschrieben ist und dieser von den Betriebsparteien nur einvernehmlich abgeändert werden kann, ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich im Rahmen von § 78 a Abs. 4 BetrVG auf einen von der Geschäftsführung einseitig beschlossenen Stellenabbau zu berufen.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 5 TaBV 45/05



LAG-KOELN – Urteil, 8 Sa 369/02 vom 16.10.2002

Rechtsgebiete:GG, BGB
Schlagworte:Befristung, Lehrer Pool-Vertrag, Übernahme in unbefristetes Arbeitsverhältnis, Zusage
Stichwort:Übernahme in unbefristetes Arbeitsverhältnis
Leitsatz:Ausfluss des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 33 GG ist das Prinzip der sog. Bestenauslese, in dem nach objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Kriterien Zugang zu einem öffentlichen Amt gewährleistet wird. Dieses Prinzip einer durchgeführten Bestenauslese bleibt auch dann gewahrt, wenn im Zusammenhang mit sogenannten Poolverträgen für Lehrer des Landes die Zusage verknüpft wird, die Pool-Lehrkraft bei Bewährung während der gesamten Dauer des Pool-Vertrages in eine Dauerbeschäftigung zu übernehmen.

Eine unzulässige Benachteiligung gegenüber Lehrern in sog. EZU-Verträgen (Erziehungsurlaubsvertretungen) ist in dieser Handhabung allein deshalb nicht zu sehen, weil diese nicht nach dem Prinzip der Bestenauslese ausgewählt werden.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 8 Sa 369/02


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