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Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BREMEN – Beschluss, 2 A 378/05 vom 25.03.2009

Rechtsgebiete:GG, BremBG, APOVWD
Schlagworte:Beamter auf Widerruf, Vorbereitungsdienst, Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Laufbahnprüfung, persönliche Eignung, Eignungsprognose, Ausbildungsakte, Durchsetzungsvermögen
Stichwort:Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
Leitsatz:1. Zur Übernahme eines Anwärters in das Beamtenverhältnis auf Probe.

2. Zur Reichweite von Laufbahnprüfungen.

3. Die Laufbahnprüfung ist ein formales Kriterium, das Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Probe ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 01.02.2006 - 2 PKH 3/05 - juris); aus ihrem Bestehen kann aber nicht zwingend auf die persönliche Eignung des Anwärters geschlossen werden.

4. Der Dienstherr darf seine Beurteilung über die Eignung des Bewerbers auf Leistungen und Beurteilungen stützen, die der Anwärter im Vorbereitungsdienst erbracht bzw. erhalten hat und die in der Ausbildungsakte dokumentiert sind (BVerwG, a.a.O.).

5. In der Entscheidung, einen Anwärter nicht aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, sondern ihm Gelegenheit zu geben, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Laufbahnprüfung abzulegen, ist keine Bestätigung seiner persönlichen Eignung zu sehen.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 A 378/05




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