JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > à > Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht
| Rechtsgebiete: | BayBesG, BhV, GOÄ |
| Schlagworte: | Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht, Gesetzesvorbehalt, Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Unklarheiten des Gebührenrechts |
| Stichwort: | Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht |
| Leitsatz: | Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Auch wenn Unklarheiten des Gebührenrechts bestehen, muss die Beihilfe nicht auf der Grundlage einer überhöhten Arztabrechnung berechnet werden, wenn der Dienstherr rechtzeitig seinen Rechtsstandpunkt mitgeteilt hat (Fortsetzung der bisherigen Rspr). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 34.03 | |
| Rechtsgebiete: | BayBesG, BhV, GOÄ |
| Schlagworte: | Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht, Gesetzesvorbehalt, Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Unklarheiten des Gebührenrechts |
| Stichwort: | Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht |
| Leitsatz: | Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Auch wenn Unklarheiten des Gebührenrechts bestehen, muss die Beihilfe nicht auf der Grundlage einer überhöhten Arztabrechnung berechnet werden, wenn der Dienstherr rechtzeitig seinen Rechtsstandpunkt mitgeteilt hat (Fortsetzung der bisherigen Rspr). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 33.03 | |
| Rechtsgebiete: | BayBesG, BhV, GOÄ |
| Schlagworte: | Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht, Gesetzesvorbehalt, Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Unklarheiten des Gebührenrechts |
| Stichwort: | Übernahme der Beihilfevorschriften als Landesrecht |
| Leitsatz: | Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Auch wenn Unklarheiten des Gebührenrechts bestehen, muss die Beihilfe nicht auf der Grundlage einer überhöhten Arztabrechnung berechnet werden, wenn der Dienstherr rechtzeitig seinen Rechtsstandpunkt mitgeteilt hat (Fortsetzung der bisherigen Rspr). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 32.03 | |
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