Zur Antragstellung und Einkommensberechnung bei Übernahme des Elternbeitrages durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.
Die bis zum 31.12.2007 geltenden hessischen Vorschriften des Kataster- und Vermessungsrechts sahen einen Rechtsanspruch eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf Übernahme von ihm erstellter Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster nicht vor.
Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt, so gehören die Kosten der Verpflegung eines Kindes oder Jugendlichen während seiner Aufenthalte im Elternhaus nicht zu seinem notwendigen Unterhalt im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Können oder wollen die Eltern die dafür erforderlichen Mittel nicht aufwenden, steht dem minderjährigen Kind oder Jugendlichen jedoch ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu.
Anlässlich der Schließung einer Betriebsabteilung ist der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 5 KSchG nicht verpflichtet, ein davon betroffenes Betriebsratsmitglied auf einen höherwertigen Arbeitsplatz in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen.
1. Der Dienstherr ist grundsätzlich verpflichtet, einem als Lehrkraft eingesetzten Beamten die zur sachgerechten Durchführung seines Unterrichts erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel zur Verfügung zu stellen.
2. Soweit dem Dienstherrn für die Bereitstellung von Lehr- und Unterrichtsmitteln für das an den Schulen eingesetzte pädagogische Personal Aufwendungen entstehen, ist der kommunale Schulträger zur Erstattung der Kosten verpflichtet.
3. Schafft der Beamte Lehr- und Unterrichtsmittel auf eigene Kosten an, ist der Dienstherr zu ihrer Erstattung grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn er den Beamten zuvor zum Erwerb ermächtigt hat.
1. Einem ausreisepflichtigen libanesischen Staatsangehörigen ist es grundsätzlich zumutbar, sich bei der Botschaft seines Heimatlandes ernsthaft und nachdrücklich um die Ausstellung eines Heimreisedokuments zu bemühen; derartige Bemühungen sind nicht von vornherein aussichtslos.
2. Zu den zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses zählt auch die Bekundung der Bereitschaft zur freiwilgen Rückkehr in das Heimatland, sofern dem nicht im Einzelfall anerkennenswerte Gründe entgegenstehen.
1. Der Wechsel eines Unternehmens in die Zuständigkeit eines anderen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung erfordert auch im Fall einer Zuständigkeitsänderung durch Gesetz eine Überweisung durch den bisherigen Träger, es sei denn, das Gesetz selbst sieht etwas anderes vor.
2. Soweit es zur Herbeiführung des Zuständigkeitswechsels einer Überweisung bedarf, fehlt für eine mit dem Ziel der gerichtlichen Feststellung des zuständigen Unfallversicherungsträgers geführte Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
3. Ein beigeladener Versicherungsträger kann nicht zu einer Leistung verurteilt werden, die sich nach Anspruchsgrund und Rechtsfolgen von der ursprünglich mit der Klage geforderten Leistung wesentlich unterscheidet.
Die Übernahme von Teilnahmebeiträgen für den Besuch eines Kindergartens durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt nicht voraus, dass der Antrag zeitlich vor dem Beginn des Übernahmezeitraums gestellt wird, wenn ein Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens besteht.
Die Verpflichtung der Eisenbahnstrukturunternehmen zum betriebssicheren Vorhalten der Infrastruktur umfaßt grundsätzlich auch die Pflicht, die Befahrbarkeit der Strecke gegebenenfalls wiederherzustellen.
Die Formalisierung des Stilllegungsverfahrens in §11 AEG verbietet sogenannte "schwarze Stilllegungen"
Eine Einschränkung der Betriebspflicht kommt ausnahmsweise nur für einen überschaubaren Zeitraum in Betracht, wenn hinreichend sicher feststeht, dass sich die Erfüllung der Betriebspflicht auf der bisherige Strecke in Kürze als nutzlos erweist.
Kanzler von Hochschulen können nach derzeitiger Gesetzeslage (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HochSchG) die Übernahme in den Landesdienst auch noch nach ihrem mit Ablauf der Amtszeit erfolgten Eintritt in den Ruhestand beantragen.
Nach § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC besteht für die Deutsche Telekom AG die Pflicht, die Auszubildendenvertreter nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei entsprechendem Verlangen in einem ihrer Betriebe unbefristet weiterzubeschäftigen oder ihnen eine unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft zu vermitteln.
Nach § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC besteht für die Deutsche Telekom AG die Pflicht, die Auszubildendenvertreter nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei entsprechendem Verlangen in einem ihrer Betriebe unbefristet weiterzubeschäftigen oder ihnen eine unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft zu vermitteln.
Nach § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC besteht für die Deutsche Telekom AG die Pflicht, die Auszubildendenvertreter nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei entsprechendem Verlangen in einem ihrer Betriebe unbefristet weiterzubeschäftigen oder ihnen eine unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft zu vermitteln.
Nach § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC besteht für die Deutsche Telekom AG die Pflicht, die Auszubildendenvertreter nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei entsprechendem Verlangen in einem ihrer Betriebe unbefristet weiterzubeschäftigen oder ihnen eine unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft zu vermitteln.
1. Unter "persönlicher Eignung" im Sinne von § 15 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung der Deutschen Telekom als Voraussetzung für eine Übernahme als Auszubildenden sind ausschließlich solche Umstände zu verstehen, die einen zweckentsprechenden Vollzug des Anschlussarbeitsverhältnisses gewährleisten.
2. Bei der Ausfüllung dieses Merkmals hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum.
Kündigt der Eigentümer eines Schlachthofes den Werkvertrag mit einem Schlachtereiunternehmen, das zuvor alle Schlachtarbeiten im Schlachthof durchgeführt hatte und führt die Schlachtarbeiten in eigener Regie unter Übernahme von 38 der 47 Arbeitnehmer des früheren Schlachtereibetriebes mit insgesamt 43 Schlachtern selbst durch, so liegt ein Betriebsübergang vor.
Keine Kündigungsberechtigung des Insolvenzverwalters nach erfolgtem Betriebsübergang
1. Schließt der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, verzögert sich jedoch der Ausspruch einer beabsichtigten Kündigung wegen des behördlichen Zustimmungserfordernisses gem. § 85 SGB IX und überträgt der Insolvenzverwalter den Betrieb sodann gem. § 613 a BGB auf einen Erwerber, so entfällt hiermit seine Arbeitgeberstellung und Kündigungsberechtigung.
2. Anders als beim Betriebsteilübergang erfasst der Übergang des vom Insolvenzverwalter verkleinerten Betriebes sämtliche bestehenden Arbeitsverhältnisse, nicht hingegen sind unwirksam gekündigte Arbeitsverhältnisse dem Insolvenzverwalter zuzuordnen (entgegen LAG Niedersachen, Urteil vom 30.11.2000 - 8 Sa 1012/00 - ZinsO 2001, 776).
1. Die 22. BImSchV ist - auch soweit es um die Einhaltung künftiger Grenzwerte geht - bereits im Verfahren der Zulassung von Vorhaben zu beachten. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (wie Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04).
2. Das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang (wie Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04).
3. Führt ein Vorhaben zu einer durch Schutzauflagen nicht vermeidbaren Verschattung des Grundstücks, die die Grenze des Zumutbaren überschreitet (hier verneint), kann der betroffene Grundstückseigentümer gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs verlangen.
1. Die 22. BImSchV ist - auch soweit es um die Einhaltung künftiger Grenzwerte geht - bereits im Verfahren der Zulassung von Vorhaben zu beachten. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - DVBl 2004, 1289 und Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03).
2. Das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang.
3. Die für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV maßgebenden Beurteilungspegel sind für jeden Verkehrsweg gesondert zu berechnen. Mehrere rechtlich selbständige Straßen können, wenn für ihren Bau gemäß § 78 Abs. 1 VwVfG nur ein Planfeststellungsverfahren stattfindet, nicht als ein Verkehrsweg im Sinne der 16. BImSchV angesehen werden.
Aufgrund der am 01.01.2004 in Kraft getretenen Änderungen des BSHG ist eine Übernahme der Kosten für die Beschaffung einer Brille im Rahmen der Krankenhilfe nicht mehr möglich. Der Hilfeempfänger kann aber Anspruch auf die Gewährung einer einmaligen Leistung (Beihilfe) hierfür im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt haben.
Der gemeinsame Wille von Aktionären, ein Unternehmen in Fortführung eines bereits vorhandenen Konzepts zu sanieren, kann nicht ohne weiteres als "acting in concert" im Sinne von § 30 II WpÜG angesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aktionäre personelle Alternativen für einen Wechsel des Alleinvorstands anstreben.
Der gemeinsame Wille von Aktionären, ein Unternehmen in Fortführung eines bereits vorhandenen Konzepts zu sanieren, kann nicht ohne weiteres als "acting in concert" im Sinne von § 30 II WpÜG angesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aktionäre personelle Alternativen für einen Wechsel des Alleinvorstands anstreben.
Der gemeinsame Wille von Aktionären, ein Unternehmen in Fortführung eines bereits vorhandenen Konzepts zu sanieren, kann nicht ohne weiteres als "acting in concert" im Sinne von § 30 II WpÜG angesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aktionäre personelle Alternativen für einen Wechsel des Alleinvorstands anstreben.
Haftet nach der grundbuchrechtlich gesicherten Gemeinschaftsordnung der Erwerber einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers, so entsteht eine Zahlungspflicht des Rechtsnachfolgers unmittelbar durch den Erwerb des Sondereigentums, ohne dass es einer schuldrechtlichen Übernahme bedarf.
Ein Verbraucher kann Schadensersatzansprüche, die sich aus einem unzureichenden Prospekt über eine Kapitalanlage gegen die Anlagegesellschaft ergeben, auch der finanzierenden Bank entgegen halten und die Rückzahlung des zur Finanzierung der Anlage aufgenommenen Darlehens verweigern. Bereits geleistete Darlehensraten kann er jedoch nicht von der Bank, sondern nur von der Anlagegesellschaft zurück verlangen
Bei einer Strafsache, die vom Amtsgericht an das Landgericht verwiesen wird, sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die gebühren des Verteidigers für das gesamte Verfahren aus einem einheitlichen Gebührenrahmen, und zwar aus dem höchsten Rahmen, der für eines der Gerichte zutrifft, zu entnehmen. Die Wirkung einer Übernahme bzw. Verweisung im gerichtlichen Verfahren erstreckt sich aber nicht auf die Vorverfahrensgebühr, weil die Tätigkeit im Verfahrensabschnitt "Vorverfahren" bereits vor der Übernahme abgeschlossen war, so dass sich auf diesen Gebührentatbestand die spätere Höherbewertung gemäß § 14 BRAGO nicht mehr erstrecken konnte
Gehört ein Grundstück einer Erbengemeinschaft, die einen staatlich verwalteten und einen volkseigenen Anteil umfaßt, und bestellen der staatliche Verwalter und der Rechtsträger des Volkseigentums eine Aufbauhypothek, greift die Kürzungsregelung des § 16 Abs. 5 und Abs. 7 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 VermG ein.
Urteil des 7. Senats vom 3. September 1998 - BVerwG 7 C 37.97 -
I. VG Leipzig vom 22.05.1997 - Az.: VG 3 K 1169/95 -