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Überleitungsvorschriften

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 C 594/08.N vom 25.03.2009

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Schlagworte:Abstandsflächen, Europarechtsanpassungsgesetz Bau, Flächennutzungsplan, Konzentrationszonen, Normenkontrolle, Substantiell Raum verschaffen, Überleitungsvorschriften, Verhinderungsplanung
Stichwort:Überleitungsvorschriften
Leitsatz:1. Ein Flächennutzungsplanverfahren ist "abgeschlossen" im Sinne des § 244 Abs. 1 BauGB mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 5 BauGB.

2. Eine Gemeinde, die von 29 von ihr als potenzielle Windenergiezonen ermittelten Bereiche 28 durch Anlegung eines vorgeblich weichen zusätzlichen Rasters ausschließt und dabei generelle Abstände zu Siedlungsflächen von 1.100 m, zum Wald von 200 m, zu Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen von 150 m anlegt ohne erneut ihre Abstandskriterien zu hinterfragen, gibt der Windenergie unter Berücksichtigung der vor Ort gegebenen Möglichkeiten keinen substanziellen Raum.

3. Bei der Ermittlung von Windenergiezonen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist in die Abwägung, soweit es um die Belange des Landschaftsbildes geht, auch die Vorbelastung durch bereits vorhandene und Bestandsschutz genießende Windenergieanlagen einzustellen.

4. Soweit Abstandsflächen ihre innere Rechtfertigung überwiegend aus immissionsschutzrechtlichen Vorsorgegesichtspunkten ableiten, ist die Gemeinde zwar nicht an die Werte der TA Lärm gebunden, sie hat jedoch erfolgte Lärmmessungen mit in die Abwägung einzustellen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 C 594/08.N



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 S 2282/06 vom 13.02.2008

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Verwirkung der Antragsbefugnis, Verfahrensrecht, Überleitungsvorschriften, Mängel im Abwägungsvorgang, Abwägungsentscheidung, Offensichtlichkeit des Mangels, Beweisantrag, Zeugenbeweis, Gemeinderatsprotokoll, Öffentliche Urkunde, Eigentum, Öffentliche Verkehrsflächen
Stichwort:Überleitungsvorschriften
Leitsatz:1. Bebauungsplanverfahren, die vor dem 14. März 1999 (Ablauf der Umsetzungsfrist für die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG) förmlich eingeleitet worden sind und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, können nach den bisher für sie geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt werden.

2. Ergibt sich aus den Verfahrensakten eines Bebauungsplans, insbesondere den Sitzungsprotokollen des Gemeinderates, ein offensichtlicher Abwägungsausfall hinsichtlich bestimmter Belange, so ist die Behauptung, eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung durch den Gemeinderat habe dennoch stattgefunden, eines Zeugenbeweises durch Vernehmung der Mitglieder des Gemeinderates grundsätzlich nicht zugänglich.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 3 S 2282/06


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