Der in einer Satzung eines ärztlichen Versorgungswerks bestimmte Ausschluss der Überleitung geleisteter Beiträge bei einem Wechsel des Versorgungswerks, falls schon mehr als 60 Monate Beiträge entrichtet wurden, verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften.
Nach Ersetzung des BAT durch den TVöD können aus etwaigen altersdiskriminierenden Bestimmungen des BAT keine Rechte auf eine höhere Vergütung mehr abgeleitet werden.
Wenn die Tarifvertragsparteien Neuregelungen schaffen, die erkannte Gesetzesverstöße, wie sie beispielsweise aus Altersdiskriminierung ableiten, zu berücksichtigen haben, so ist eine Regelung im neuen tariflichen Regelwerk rechtlich nicht zu beanstanden, die Festlegungen vorsieht, die zu Eingruppierung und Entlohnung altersdiskriminierende Ansätze vermeidet, dennoch aber gleichzeitig die Überleitung aus den alten (altersdiskriminierenden) Vergütungsbestimmungen nach Maßgabe bestehender Besitzstände regelt.
Dies ist durch die Bestimmungen des TVÜ-Bund geschehen.
Einzelfall zur Berechnung des individuellen Vergleichsentgelts nach Überleitung in den TVöD für eine Arbeitnehmerin des öffentlichen Dienstes, die ihren Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe VIb nach den Regeln des BAT 1 Monat nach Inkrafttreten des TVöD am 1. November 2005 erreicht hätte (§ 8 Absatz 1 TVÜ-Bund).
Der Überleitungstarifvertrag (TVÜ-VKA) enthält keine planwidrige Lücke im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der persönlichen Zulage bei der Berechnung des Vergleichsentgelts im Zuge einer Höhergruppierung.
1. Ein Straßen- und Baufluchtenplan alten badischen Rechts konnte erst nach vollständigem Abschluss des Verfahrens - mithin erst nach der Planfeststellung gemäß § 3 Abs. 5 BadOstrG - von der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 3 BadAufbauG genehmigt werden. Eine zeitlich vorhergehende "grundsätzliche" Genehmigung sah das Gesetz nicht vor (wie Urteil vom 16.10.1973 - IV 25/71 -).
2. Die fehlende Genehmigung nach § 7 Abs. 3 BadAufbauG konnte nach Inkrafttreten des BBauG auf Grundlage von § 174 Abs. 1 BBauG nachgeholt werden und der Bebauungsplan trat mit ortsüblicher Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft. Inhaltlich galt er in entsprechender Anwendung des § 173 Abs. 3 BBauG weiter, soweit er verbindliche Regelungen nach dem BBauG enthielt (hier: Fortgeltung von "Baufluchtenlinien" nach § 8 Abs. 3 Satz 1 d) BadAufbauG als Baulinien nach § 23 Abs. 2 BauNVO a.F.)
3. Zur Freihaltung eines schon bisher nicht bebaubaren Hanggeländes durch Bebauungsplan aus Gründen des Landschaftsschutzes und Naturschutzes (Sicherung hochwertiger Sichtbeziehungen, Erhalt einer Obstbaumwiese).
1. Aus der engen Verknüpfung zwischen Ausbildungsvertrag und Anschlussarbeitsverhältnis ergibt sich kein vom Zweck der §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 7 TVÜ-BA erfasster zu schützender Besitzstand.
2. Die durch den Ausbildungsvertrag eingegangene vorvertragliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit zur Herbeiführung eines Anstellungsvertrages bewirkt weder einen unmittelbaren Zahlungsanspruch, gerichtet auf eine bestimmte künftige Vergütung im Anstellungsvertrag, noch führt allein sie zu einem irgendwie gearteten, bei Überleitung in ein neues Tarifwerk zu sichernden Besitzstand.
1. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kohrener Land" des Rates des Bezirkes Leipzig vom 20. September 1984 ist nach Art. 9 Abs.1 des Einigungsvertrages als Rechtsverordnung wirksam übergeleitet worden und gilt seit dem 3.10.1990 als thüringisches Landesrecht weiter.
2. Zu den Anforderungen, welche § 16 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz/DDR vom 14. Mai 1970 an die öffentliche Bekanntmachung eines Landschaftsschutzgebietes stellte.
3. Ist der Grenzverlauf einer Landschaftsschutzverordnung im Randbereich unbestimmt, hat dies nicht zwingend die Unwirksamkeit der gesamten Rechtsverordnung zur Folge. Es gelten die Grundsätze über die Teilnichtigkeit von Normen.
4. Die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteiles geht durch eine landschaftsfremde Nutzung erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die landschaftsfremden Eingriffe wesentlich geprägt wird.
5. Zu den Voraussetzungen einer Befreiung von dem gem. § 56 b Abs. 1 Nr. 2 ThürNatG bestenden Verbot des Kiesabbaus in einem übergeleiteten Landschaftsschutzgebiet.
1. § 246a Abs. 4 BauGB (in der bis zum 30.04.1993 geltenden Fassung) i. V. m. § 64 Abs. 3 BauZVO (DDR) ermöglichte auch die Überleitung älterer Pläne, die bereits vor Gründung der DDR aufgestellt worden waren.
2. Hat das zuständige Gemeindeorgan einen alten Bebauungsplan nach § 64 Abs. 3 BauZVO ohne Einschränkung bestätigt, gilt er so weiter, wie er in der Vergangenheit beschlossen und in Kraft getreten war. Unerheblich ist, ob beim "Bestätigungsbeschluss" alle Einzelheiten der planerischen Festsetzungen bekannt gewesen sind.
3. Die Überleitung alter Vorschriften und Pläne in das heutige Recht setzt voraus, dass sie nach dem seinerzeit geltenden Recht gültig zustandegekommen waren, insbesondere der zugrunde liegende Abwägungsvorgang nicht zu beanstanden ist. Außerdem müssen die überzuleitenden Vorschriften und Pläne ganz allgemein einen Inhalt haben, der nach dem zum Zeitpunkt der Überleitung geltenden Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein kann (Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG zur früheren Überleitungsvorschrift des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG).
4. Baufluchtlinien nach dem (Thüringischen) Notgesetz vom 24.07.1923 (Gesetzsammlung für Thüringen, S. 505) enthalten lediglich negativ die Festlegung der von einer Bebauung zur Straße hin gegebenenfalls freizuhaltenden Fläche, aber keine positive Aussage zur Baulandqualität der - aus Sicht der Straße - dahinterliegenden Fläche.
Ausweisungen von Unionsbürgern, die vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden sind, bleiben auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU wirksam.
Bei einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG sind nur die von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen.
1. In einem Bebauungsplanaufstellungsbeschluss, der nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist, kann keine förmliche Verfahrenseinleitung im Sinne von § 244 Abs. 1 BauGB liegen.
2. Die im Fehlen eines Umweltberichts liegende Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB wird nicht schon deshalb unbeachtlich, weil zu dem Bebauungsplan ein landespflegerischer Planungsbeitrag gemäß § 17 LPflG erstellt worden ist. Anders kann es sich nur dann verhalten, wenn bei der Erarbeitung desselben die gesetzlichen Vorgaben für den Umweltbericht zur Gänze eingehalten worden sind, so dass der Sache nach von einem Umweltbericht gesprochen werden kann.
1. Der Verlust eines Bebauungsplandokuments führt nicht schon für sich genommen zur Ungültigkeit oder zum Außerkrafttreten des betreffenden Plans. Daraus folgt auch, dass nicht allein wegen des Verlusts von Planunterlagen die Möglichkeit von Mängeln im Rechtssetzungsverfahren unterstellt werden darf (wie BVerwG, Beschl. v. 01.04.1997 - 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890). Dies gilt auch für die Ausfertigung, deren Fehlerhaftigkeit bei Verlust des Originalplans nicht ohne weiteres angenommen werden darf.
2. Bestandteil eines nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleiteten Bebauungsplans können auch bauplanungsrechtliche Vorschriften in einer Landesbauordnung sein, die den Inhalt einer planerischen Festsetzung bestimmen oder ergänzen.
3. Eine unter Geltung der Neuen allgemeinen Bauordnung für das Königreich Württemberg vom 06.10.1872 in einem Baulinien- bzw. Ortsbauplan festgesetzte Baulinie hatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes 1960 die Folge, dass das Grundstück bis zu einer Tiefe von 50 m - gemessen ab der Linie - als bebaubar galt. Mit diesem Inhalt entsprach sie der Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche und konnte nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 als nicht qualifizierter Bebauungsplan übergeleitet werden (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.01.1998 - 8 S 2447/97 - NuR 1999, 332, und - 8 S 2430/97 - PBauE § 173 BBauG 1960 Nr. 1).
4. Allein durch Zeitablauf - hier fast 100 Jahre - wird eine bauplanerische Festsetzung in der Regel nicht funktionslos.