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Überlassungspflicht

Entscheidungen der Gerichte

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 B 193/08 vom 27.06.2008

1. Zu den öffentlichen Interessen i. S. v. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, die einer gewerblichen Abfallsammlung entgegenstehen können, gehören nur solche Interessen, die auf die Verfolgung der Zielvorgaben und Zwecke des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes gerichtet sind (wie VGH BW, Beschl. v. 11.2.2008 - 10 S 2422/07 -, juris).

2. Zur Zulässigkeit einer gewerblichen Altpapiersammlung.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 42.07 vom 13.12.2007

Haushaltsabfälle werden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regelmäßig nicht bereits mit ihrem Einwurf in den auf einem Privatgrundstück bereitgestellten Restabfallbehälter, sondern erst mit dessen Abholung zur Entleerung in das Sammelfahrzeug überlassen.

Der Abfallbesitzer ist bei Beachtung des Gebots der gemeinwohlverträglichen Entsorgung befugt, vor der Überlassung von Haushaltsabfällen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werthaltige Abfälle aus dem Restabfallbehälter zu entnehmen, um sie der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 KN 1/06 vom 14.06.2006

Sofern die Pflichten zur Entsorgung von Abfällen auf einen Dritten übertragen worden sind und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von seiner Entsorgungspflicht befreit ist, fehlt diesem die Satzungskompetenz hinsichtlich der Überlassungspflichten.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 KN 6/05 vom 14.06.2006

1. Zur Antragsbefugnis und zum Umfang der gerichtlichen Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.

2. Es ist zulässig, das Benutzungsverhältnis der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung privatrechtlich zu gestalten und sich zur Durchführung der Aufgabe eines Dritten zu bedienen.

3. Die Überlassungspflicht ist durch Bundesrecht den Erzeugern oder Besitzern von Abfällen aus privaten Haushaltungen auferlegt; eine kommunale Satzung kann diese Verpflichtung nicht auf Grundstückseigentümer ausdehnen.

4. Grundstückseigentümer, die nicht zugleich Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind, haben Handlungen zur Durchführung der Abfallentsorgung zu dulden, sind aber - jedenfalls bei privatrechtlich gestaltetem Benutzungsverhältnis - nicht verpflichtet, das Benutzungsverhältnis betreffende Umstände zu melden.

5. Die Festlegung eines Restabfallbehälervolumens von mindestens 10 l pro Person und Woche ist nicht zu beanstanden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 9.05 vom 16.03.2006

Die Sonderregelung für die Rücknahme von Verkaufsverpackungen des Versandhandels (§ 6 Abs. 1 Satz 6 VerpackV) erlaubt keine haushaltsnahe Erfassung von Verkaufsverpackungen jeder Herkunft.

Selbstentsorger des Versandhandels und ihre Beauftragten sind zur Vermeidung unzulässiger Wettbewerbsvorteile verpflichtet, den Rahmen der ihnen erlaubten Rückgabemodalität nicht zu überschreiten und durch aufkommensadäquate Kapazität der Sammelbehälter, benutzungsbeschränkende Beschriftung und andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Verkaufsverpackungen des Versandhandels unter weitgehendem Ausschluss von Fehlwürfen gesondert erfasst werden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 CN 6.04 vom 17.02.2005

Kann der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten betroffen zu sein, ist die gesamte Norm zulässiger Gegenstand des Normenkontrollverfahrens mit Ausnahme der Bestimmungen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB wegen ihres eigenständigen Regelungsgehalts vom Normgefüge abtrennbar sind.

Die Abfallbehälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV trifft alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, es sei denn, diese weisen im Einzelfall nach, dass bei ihnen keine Abfälle zur Beseitigung anfallen (wie Urteil vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03).

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 25.03 vom 17.02.2005

Die Abfallbehälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV trifft alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, es sei denn, diese weisen im Einzelfall nach, dass bei ihnen keine Abfälle zur Beseitigung anfallen.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 BS 116/04 vom 06.01.2005

Zur Frage der Überlassung von Abfällen aus privaten Haushaltungen an Dritte.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11962/03.OVG vom 15.03.2004

Satzungsrechtliche Bestimmungen zur Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren, die an die in § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG normierte Überlassungspflicht anknüpfen, verstoßen nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

Die Erhebung einer Mindestgebühr ist, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung, bereits dann zulässig, wenn die Voraussetzungen der in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG begründeten Pflicht zur Überlassung von Abfällen zur Beseitigung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorliegen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 ME 1/03 vom 10.06.2003

Nach § 13 I 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten verpflichtet, diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit sie selbst zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen (hier: für im Wohnbereich eines Wohnstiftes anfallenden Abfall). Die Überlassungspflicht entfällt nicht bei Einschaltung eines privaten Entsorgungsträgers.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 15.02 vom 08.05.2003

Die Bundesrepublik Deutschland ist Besitzerin von Abfällen, die auf dem Gelände ihrer Schifffahrtsanlagen an den Bundeswasserstraßen abgelegt werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1379/00 vom 05.02.2002

1. Die wortgleiche Wiedergabe und Nennung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in einer kommunalen Abfallwirtschaftssatzung, die ihrer besseren Verständlichkeit dient und keinen eigenständigen rechtsnormativen Gehalt aufweist, stellt als rein deklaratorische, nachrichtliche Gesetzeswiederholung keine dem Bundesrecht widersprechende, eigenständige inhaltsgleiche oder es ergänzende "Regelung" dar und verstößt deshalb nicht gegen die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG. Es fehlt insoweit an einer verbindlichen, originären Rechtsfolgenanordnung durch den Satzungsgeber.

2. § 8 Abs. 1 LAbfG ermächtigt bei bundesrechtskonformer Auslegung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) zu kommunalen Satzungsregelungen über das "Wie", nicht aber das "Ob" der Überlassung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 -).

3. Die Regelung in einer kommunalen Abfallwirtschaftssatzung, dass die auf den Grundstücken angefallenen Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger "im Rahmen der Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG" zu überlassen sind, stellt keine bundesrechtswidrige Erweiterung der in dieser bundesgesetzlichen Vorschrift abschließend geregelten Überlassungspflichten dar.

4. Das satzungsrechtliche Tatbestandsmerkmal "im Rahmen der Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG" genügt unter Berücksichtigung der Maßgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dem (verfassungsrechtlichen) Bestimmtheitsgebot (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 22.03.2001 - 2 S 2043/00 -, VBlBW 2001, 447, 450 = NVwZ 2002, 211; NK-Urt. v. 26.07.2001 - 2 S 3175/98 -, NVwZ 2002, 220).

5. Entsteht nach einer kommunalen Abfallwirtschaftssatzung die Benutzungsgebühr erst bei Vorliegen von nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG überlassungspflichtigem Abfall und nach Anmeldung eines zugelassenen Abfallbehälters durch den Überlassungspflichtigen, ist eine für ein Benutzungsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 9 KAG erforderliche tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bejahen.

6. §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG i.V.m. §§ 90, 93 Abs. 1 AO sind auch dann Ermächtigungsgrundlage für die satzungsmäßige Regelung von Auskunftspflichten gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die ausschließlich die für die Gebührenerhebung im Rahmen eines Benutzungsverhältnisses maßgebenden Umstände betreffen, wenn Gegenstand der Gebührenerhebung die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle sind.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 3182/98 vom 20.11.2001

1. § 8 Abs. 1 LAbfG ermächtigt bei bundesrechtskonformer Auslegung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) zu kommunalen Satzungsregelungen über das "Wie", nicht aber das "Ob" der Überlassung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen.

2. Der landesgesetzliche Ermächtigungsrahmen lässt satzungsrechtliche Trennpflichten und Vermischungsverbote im Vorfeld der Überlassung gewerblicher Abfälle nicht zu.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 3175/98 vom 26.07.2001

1. Dehnt die Abfallwirtschaftssatzung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers die Überlassungspflicht nicht über den bundesrechtlich in § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG abschließend geregelten Rahmen hinaus aus, so bedarf es unter dem Blickwinkel der hinreichenden Bestimmtheit des Tatbestandsmerkmals des "Rahmens der Überlassungspflicht" keiner ausdrücklichen Verweisung auf § 13 KrW-/AbfG.

2. Eine Mindestgebühr für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen bei gemischt genutzten Grundstücken kann nur erhoben werden, wenn die Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden müssen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 1184/00 vom 30.03.2001

1. Zur rechtlichen Beurteilung des Auskunftsverlangens der Abfallrechtsbehörde gegenüber dem Erzeuger / Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen.

2. Die Befugnisnorm des § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG wird in Bezug auf nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung nicht durch § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG verdrängt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 2043/00 vom 22.03.2001

1. Die Regelungsbefugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beschränkt sich bei nach Bundesrecht überlassungspflichtigen Abfällen auf Art und Weise der Überlassung.

2. Ist bundesrechtlich ein Abfallerzeuger oder -besitzer von der Überlassungspflicht ausgenommen, so ist dies für den Landesgesetzgeber und damit auch für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Satzungsgeber bindend.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 TG 1886/00 vom 04.09.2000

Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt grundsätzlich den örtlich zuständigen Regierungspräsidien.

Für den Erzeuger oder Besitzer von Abfällen ist die Überlassungspflicht als solche abschließend in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG geregelt. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sagt dagegen nichts darüber aus, wie der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen seiner Überlassungspflicht nachzukommen hat; insoweit sind konkretisierende Regelungen durch den Landesgesetzgeber möglich, der die damit zusammenhängenden Fragen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Regelung - bspw. durch Satzung - überantworten kann.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 4.00 vom 15.06.2000

Leitsatz:

Abfälle, die ohne Verstoß gegen Trennungsgebote vermischt worden sind, sind jedenfalls dann keine "Abfälle zur Beseitigung" (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG), wenn sie überwiegend verwertbar sind und einer Verwertung zugeführt werden.

Urteil des 3. Senats vom 15. Juni 2000 - BVerwG 3 C 4.00 -

I. VG Würzburg vom 23.02.1999 - Az.: VG W 6 K 98.302 -
II. VGH München vom 30.11.1999 - Az.: BayVGH 20 B 99.1068 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 59.96 vom 11.12.1997

Urteil des 7. Senats vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 59.96

Leitsatz:
Der Eigentümer (oder Besitzer) eines der Allgemeinheit nicht frei zugänglichen gewässernahen Grundstücks wird überlassungspflichtiger Besitzer der Abfälle, die durch Hochwasser auf das Grundstück gelangen (Parallelverfahren zu BVerwG,

Urteil des 7. Senats vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 59.96

I. VG Düsseldorf vom 13.09.1994 - Az.: VG 17 K 9899/94
II. OVG Münster vom 21.12.1995 - Az.: OVG 20 A 5004/94

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