1. "Andere Grundstücke" im Sinne des § 11a Abs. 1 AbfG LSA sind auch öffentliche Straßen, Wege und Plätze sowie ihre Nebenanlagen, soweit sie in der geschlossenen Ortschaft liegen. Eine Sonderregelung trifft § 11 AbfG LSA nur für Grundstücke, die im Wald oder in der freien Landschaft liegen.
2. Abfälle, die auf anderen Grundstücken als auf einem Grundstück im Wald oder der übrigen freien Landschaft - mithin auch auf Straßen, Wegen und Plätzen und ihren Nebenanlagen in geschlossener Ortslage - verbotswidrig abgelagert werden, sind vom Träger der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten von der Gemeinde einzusammeln und zu entsorgen, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht hinreichend Erfolgs versprechend erscheinen.
3. Das verbotswidrige Verbringen von Abfall oder Gegenständen auf die Straßen in geschlossenen Ortslagen wird weder von § 15 KrW/AbfG noch von § 4 AbfG LSA erfasst.