Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann der Bußgeldrichter einen Beweisantrag dann ablehnen, wenn er damit nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstößt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die beantragte Beweiserhebung aussichtslos ist; es genügt, wenn sie nicht nahe liegt oder sich nicht aufdrängt.