1.Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GO LSA darf ein Zusatz nur geführt werden, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gemeindeordnung bereits vorhanden war. Dabei kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Zusatzführung an, nicht auf den praktischen Gebrauch.
2.Ein Zusatz darf als "überkommene Bezeichnung" nach § 13 Abs. 2 Satz 1 GO LSA nur weiter geführt werden, wenn er "herkömmlich" war. Dabei bleibt offen, ob für die Frage des "Herkommens" auf den Zustand des Jahres 1945 abgestellt werden darf.
3.Bei der Ermessensentscheidung nach §§ 12 Abs. 2 Satz 2; 13 Abs. 2 Satz 2 GO LSA darf die Genehmigungsbehörde die Auswirkungen der Namensänderung, insbesondere den Kostenfaktor, berücksichtigen und mit Rücksicht auf diesen Gesichtspunkt "restriktiv" genehmigen.