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Überholen eines anderen Fahrzeugs bei gleichzeitiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verstößt für sich genommen nicht gegen §§ 5 Abs. 2 S. 2

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss OWi 426/07 vom 06.09.2007

Rechtsgebiete:StVO
Schlagworte:Überholen eines anderen Fahrzeugs bei gleichzeitiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verstößt für sich genommen nicht gegen §§ 5 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO
Stichwort:Überholen eines anderen Fahrzeugs bei gleichzeitiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verstößt für sich genommen nicht gegen §§ 5 Abs. 2 S. 2
Leitsatz:Das Überholen eines anderen Fahrzeugs bei gleichzeitiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verstößt für sich genommen nicht gegen §§ 5 Abs. 2 S. 2; 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss OWi 426/07




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