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JuraForum.deUrteileSchlagwörterUübergroßes Grundstück 

übergroßes Grundstück

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 1.06 vom 26.04.2006

Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Begrenzung der Erschließungswirkung bei durchlaufenden Grundstücken (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 und vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91) können auch im Falle einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung Anwendung finden. Das gilt namentlich bei einer Satzungsregelung, nach der bei einer übergreifenden Grundstücksnutzung auch die weitere - jenseits der regelmäßigen Tiefengrenze gelegene - Grundstücksfläche bis zur hinteren Grenze dieser Nutzung bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist (zugleich Bekräftigung des Urteils des Senats vom 1. September 2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 zur satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10898/05.OVG vom 20.09.2005

Zur maßgeblichen Grundstücksfläche im Erschließungsbeitragsrecht:

Geht die erschließungsbeitragsrechtliche Tiefengrenze über den Bereich hinaus, den eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als im Zusammenhang bebauten Ortsteil festlegt, ergibt sich der Vorrang der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aus der Verbindlichkeit, mit der sie die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich, also des Baulands i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB von grundsätzlich unbebaubaren Grundstücksteilen regelt.

Verläuft die erschließungsbeitragsrechtliche Tiefengrenze jedoch innerhalb des von einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bestimmten Innenbereichs, ist diese Satzung nicht vorrangig, weil sie die in dieser Fallgestaltung maßgebliche beitragsrechtliche Frage nicht beantwortet, wie weit die Erschließungswirkung der in Rede stehenden Anlage reicht.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 5.98 vom 22.01.1998

Leitsatz:

Weder der Umstand, daß die Festsetzung der Baugrenzen und des sich daraus ergebenden Baufensters im Bebauungsplan auf eine zwar festgesetzte, aber tatsächlich nicht vorhandene Zweiterschließung zugeschnitten sind, noch die Tatsache, daß die Frontlänge des Grundstücks an der abzurechnenden Erschließungsanlage im Vergleich zur Grundstücksgröße gering ist, rechtfertigt eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß in beplanten Gebieten die Erschließungswirkung einer Anbaustraße die gesamte Fläche des Grundstücks erfaßt.

Beschluß des 8. Senats vom 22. Januar 1998 - BVerwG 8 B 5.98

I. VG Stuttgart vom 18.09.1995 - Az.: VG 7 K 1542/93 -
II. VGH Mannheim vom 16.10.1997 - Az.: VGH 2 S 3133/95 -

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