1. Unterlässt es das Verwaltungsgericht, auf eine teilweise Rücknahme der Klage das Verfahren entsprechend einzustellen, können die (deklaratorisch wirkende) Teileinstellung des Verfahrens und die Kostenentscheidung durch das Rechtsmittelgericht nachgeholt werden.
2. Zur Abgrenzung des Wohnens von anderen Nutzungsformen sind im Rahmen des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA die einschlägigen Regelungen der Baunutzungsverordnung heranzuziehen und es ist auf die bau(planungs)rechtliche Auslegung der Wohnnutzung abzustellen.
3. Der Begriff des "Wohnens" umfasst auch den dauerhaften Aufenthalt alter Menschen in Wohnheimen, bei denen - wie in einem Altenpflegeheim i.S.d. §§ 23 bis 27 Heimmindestbauverordnung - die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gegenüber der Betreuung und Pflege der Bewohner in den Hintergrund tritt. Solche Altenpflegeheime sind nur dann keine Wohngebäude nach § 3 Abs. 4 BauNVO und dienen nicht i.S.d. § 6c Abs. 2 KAG LSA vorwiegend Wohnzwecken, wenn das jeweilige Heim auf die medizinische Erkennung und auf die Rehabilitierung zielende Behandlung von Patienten unter dauerhafter ärztlicher Leitung und Aufsicht ausgerichtet ist.
4. Eine satzungsrechtliche Regelung, wonach die Begrenzung für übergroße Wohngrundstücke i.S.d. § 6c Abs. 2 KAG nicht anzuwenden ist, wenn die Übergröße des Wohngrundstücks in der Art der Bebauung und Nutzung ihre Rechtfertigung findet, beispielsweise bei einer Bebauung des Grundstücks mit mehreren Wohnhäusern oder einem Mehrfamilienwohnhaus, so dass insgesamt mehr als drei separate, eigenständige Wohnungen auf dem Grundstück vorhanden sind, oder bei einer Bebauung mit einem Wohnblock, stellt eine Abweichung von der zwingenden Vorschrift des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA dar, so dass die Bestimmung nichtig ist.