1. Für die Beurteilung, welcher Teil der Erdoberfläche (Grundstück) Gegenstand der Beitragserhebung ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an. § 6c Abs. 2 LSA-KAG trifft hierzu für übergroße Wohngrundstücke keine Sonderregelung.
2. Grundstück i. S. der Bestimmungen des LSA-KAG ist grundsätzlich das Grundbuchgrundstück.
1. Die Beitragserhebungspflicht sowie der Billigkeits-Charakter des § 6c LSA-KAG verlangen wohl eine Auslegung des § 6c Abs. 2 Satz 2 LSA-KAG dahin, dass unter "übergroß" ein Wert von 30 % oder mehr zu verstehen sein wird.
2. § 6c Abs. 2 Satz 2 LSA-KAG verbietet es jedenfalls, Grundstücke als "übergroß" zu behandeln, die unterhalb des 30-%-Werts liegen.
3. Einziges Kriterium für die Aufteilung der Vorteile auf die Allgemeinheit und die Anlieger im § 6 Abs. 5 LSA-KAG ist die Möglichkeit der In-Anspruch-Nahme.