1. Eine in einem nach dem alten badischen Straßenrecht (Ortsstraßengesetz von 1908) festgestellte Bau- und Straßenflucht entspricht einer Baulinie im Sinn von § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Sie regelte nicht, in welcher Tiefe ein Grundstück bebaut werden durfte. Nur mit diesem Inhalt konnte sie bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 als eine bauplanerische Festsetzung übergeleitet werden.
2. Auch das alte badische Baurecht (Badische Landesbauordnung 1935) kennt - anders als das alte württembergische Recht (Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -) - keine der Überleitung fähige Regelung, welche die rückwärtige Bebaubarkeit von Grundstücken in Anknüpfung an eine nach Ortsstraßenrecht festgestellte Bau- und Straßenflucht bestimmte.
1. Die Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebiets ist funktionslos geworden, wenn im betroffenen Gebiet auf absehbare Zeit nicht mehr mit einer Rückkehr zur Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln, die auf dem Grundstück gewonnen werden, zu rechnen ist und sich die Bewohner erkennbar auf diesen Zustand eingestellt haben.
2. Eine bauliche Anlage, die zwar der sportlichen Betätigung dienen soll, aber nur zur Benutzung durch die Bewohner des auf demselben Grundstück befindlichen Wohnhauses und deren persönliche Gäste bestimmt und beschränkt ist, fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
3. Eine private Schwimmhalle in einem Wohngebiet ist als Nebenanlage anzusehen. Sie ist nicht zulässig, wenn sie das Merkmal der funktionellen und räumlich-gegenständlichen Unterordnung nicht erfüllt. Dem Nachbarn steht insoweit ein subjektives Abwehrrecht zu.
1. Ausnahmen im Sinne des § 31 Abs. 1 BBauG/BauGB müssen als solche ausdrücklich bestimmt und vom planerischen Willen umfaßt sein. Bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne mit verbindlichen Regelungen der in § 9 BBauG/ BauGB bezeichneten Art (§ 173 Abs. 3 BBauG 1960, übergeleitete Bebauungspläne) können nicht in der Weise ausgelegt werden, daß sie mit ungeschriebenen Ausnahmen, etwa mit den in der Baunutzungsverordnung für das entsprechende Baugebiet vorgesehenen Ausnahmen, übergeleitet worden sein.
2. Der Überleitung baurechtlicher Vorschriften und städtebaulicher Pläne gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 steht nicht entgegen, daß sie zur Zweckbestimmung der Baugebiete Begriffe verwenden, die offen sind für eine sich dem Wandel der Lebensverhältnisse anpassende Auslegung.
3. Bei der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne kann die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets (hier: "den Wohnbedürfnissen" zu "dienen") allgemein festgelegt wird.
4. Auch die in übergeleiteten Bebauungsplänen festgesetzten Baugebiete müssen nach allgemeinen Merkmalen voneinander abgrenzbar sein. Das setzt bei der Bestimmung der in ihnen zulässigen Nutzungen durch Auslegung der Pläne eine typisierende Vorgehensweise (Differenzierung nach Nutzungsarten) voraus.
5. Der Auslegung eines übergeleiteten Bebauungsplans (hier: eines hamburgischen Baustufenplans von 1952) dahin, daß in dem festgesetzten Wohngebiet die Nutzung von Gebäuden zur vorübergehenden Unterbringung von Asylbewerbern allgemein zulässig ist, steht bundesrechtlich nichts entgegen.
6. Ob eine Abweichung von den Festsetzungen eines (hier: übergeleiteten) Bebauungsplans im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar ist, ist anhand der konkreten Gegebenheiten danach zu beurteilen, ob die Abweichung unter Beachtung des § 1 BauGB auch Inhalt des Bebauungsplans sein könnte, von dessen Festsetzungen im einzelnen abgewichen werden soll.
Urteil des 4. Senats vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 16.97 -
I. VG Hamburg vom 27.11.1992 - Az.: 16 VG 1409/92 und 16 VG 1252/91 -
II. OVG Hamburg vom 10.04.1997 - Az.: OVG Bf II 72/96 -
1. Der Überleitung bestehender baurechtlicher Vorschriften und festgestellter städtebaulicher Pläne mit verbindlichen Regelungen der in § 9 BBauG/BauGB bezeichneten Art gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 steht nicht entgegen, daß sie zur Zweckbestimmung der Baugebiete Begriffe verwenden, die offen sind für eine sich dem Wandel der Lebensverhältnisse anpassende Auslegung.
2. Bei der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne kann die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets (hier: "den Wohnbedürfnissen" zu "dienen") allgemein festgelegt wird.
3. Auch die in übergeleiteten Bebauungsplänen festgesetzten Baugebiete müssen nach allgemeinen Merkmalen voneinander abgrenzbar sein. Das setzt bei der Bestimmung der in ihnen zulässigen Nutzungen durch Auslegung der Pläne eine typisierende Vorgehensweise (Differenzierung nach Nutzungsarten) voraus.
4. Der Auslegung eines übergeleiteten Bebauungsplans (hier: eines hamburgischen Baustufenplans von 1953) dahin, daß in dem festgesetzten (nicht besonders geschützten) Wohngebiet auch eine Betriebskrankenkasse als kleinere, nicht zentrale Anlage der Verwaltung, ein Laden wie auch eine Arztpraxis zulässig sind, steht bundesrechtlich nichts entgegen.
Urteil des 4. Senats vom 17. Dezember 1998 BVerwG 4 C 9.98 -
I. VG Hamburg vom 26.3.1992 - Az.: 9 VG 2460/90 -
II. OVG Hamburg vom 10.4.1997 - Az.: OVG Bf II 68/96 -