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BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 24.07 vom 28.05.2008

Rechtsgebiete:GG, BhV 2004, SGB V
Schlagworte:Alimentation, allgemeiner Gleichheitssatz, Angemessenheit, Arzneimittelrichtlinien, behandlungsbedürftige Erkrankung, Beihilfe, dynamische Verweisung, erektile Dysfunktion, Erforderlichkeit, ergänzende Beihilfe, Erhöhung der Lebensqualität, Fürsorge, Gemeinsamer Bundesausschuss, Geringfügigkeit, Gleichheitsgrundsatz, hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Krankheitsfälle, Leistungsausschluss, Viagra, Lifestyle-Mittel, Mischsystem, potenzsteigernde Mittel, private Vorsorge, Prostatakarzinom, Prostata-Ektomie, übergangsweise Fortgeltung, Übermaßverbot
Stichwort:übergangsweise Fortgeltung
Leitsatz:1. Die den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügenden und deshalb nichtigen Beihilfevorschriften des Bundes sind auch weiterhin für eine spätestens mit der jetzigen Legislaturperiode endende Übergangszeit anzuwenden.

2. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für potenzsteigernde Mittel auch in Krankheitsfällen ist mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 24.07




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