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Übergangsvorschriften

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 48.07 vom 23.10.2008

Rechtsgebiete:GG, BImSchG, VwGO, TierSchG, TierSchNutztV, Richtlinie 1999/74/EG
Schlagworte:Feststellungsklage, Zulässigkeit, Rechtsverhältnis, Klageänderung, Erledigungserklärung, Protokollierungspflicht, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Geltung, unmittelbar, Legehennen, Haltung, Käfig, Legebatterie, Altanlage, Genehmigung, Tierhalter, Pflichten, Tierschutz, Bestandsschutz, Übergangsvorschriften, Inhalts- und Schrankenbestimmung, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Inländerdiskriminierung
Stichwort:Übergangsvorschriften
Leitsatz:1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wirkt gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich.

2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 48.07



BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 4.08 vom 23.10.2008

Rechtsgebiete:GG, BImSchG, TierSchG, TierSchNutztV, Richtlinie 1999/74/EG
Schlagworte:Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Geltung, unmittelbar, Legehennen, Haltung, Käfig, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Baugenehmigung, Legebatterie, Altanlage, Tierhalter, Pflichten, Tierschutz, Bestandsschutz, Übergangsvorschriften, Inhalts- und Schrankenbestimmung, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Inländerdiskriminierung
Stichwort:Übergangsvorschriften
Leitsatz:1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich.

2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 4.08

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 N 59/05 vom 27.10.2005

Rechtsgebiete:LSA-HZulG, LSA-ZVS-Vergabeverordnung, LSA-HVVO
Schlagworte:Zulassungsantrag, Ausschlussfristen, Übergangsvorschriften, Nichtigkeit, Studienplätze, außerkapazitäre, Studiengang-Humanmedizin
Stichwort:Übergangsvorschriften
Leitsatz:1. Die Bestimmung einer Ausschlussfrist in §§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 24 der Vergabeverordnung ZVS-LSA vom 24. Mai 2005 für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dasselbe gilt für die entsprechenden Bestimmungen in der HVVO-LSA vom 24. Mai 2005 (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senates).

2. Für so genannte Alt-Abiturienten, die bis zum 31. Mai 2005 den Zulassungsantrag bei der Hochschule zu stellen hätten, gilt, dass allenfalls eine Teilnichtigkeit der ohne Übergangsbestimmung in Kraft getretenen - neuen - Ausschlussfristenregelungen in Betracht käme.

3. Die verbleibenden Ausschlussfristenregelungen gebieten entweder als Auffangnorm oder in analoger Anwendung, dass Zulassungsanträge zum Wintersemester 2005/2006 jedenfalls bis zum 15. Juli 2005 bei der Hochschule zu stellen waren.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 N 59/05


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