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Übergangsvorschrift

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 95/08 vom 20.03.2009

Rechtsgebiete:EWGRL 91/439, StVG, FeV
Schlagworte:Fahrerlaubnis, Verkehrszentralregister, Eintragung, Tilgung, Übergangsvorschrift, Alteintrag, Neueintrag, Anlaufhemmung, Ablaufhemmung
Stichwort:Übergangsvorschrift
Leitsatz:Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraumes nach § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG sind sowohl § 29 Abs. 5 StVG (Anlaufhemmung) als auch § 29 Abs. 6 StVG (Ablaufhemmung) zu berücksichtigen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 95/08



LAG-HAMM – Urteil, 4 Sa 438/08 vom 02.09.2008

Rechtsgebiete:BetrAVG, BGB
Schlagworte:Betriebliche Altersversorgung, Anpassung, Ein-Prozent-Anpassung, Übergangsvorschrift, Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, Umdeutung einer Betriebsvereinbarung
Stichwort:Übergangsvorschrift
Leitsatz:1. § 30 c Abs. 1 BetrAVG steht einer Betriebsvereinbarung entgegen, mit der die Anpassungsregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für Versorgungszusagen eingeführt werden soll, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden. Dabei ist nicht danach zu unterscheiden, ob an diesem Stichtag bereits laufende Leistungen durch den Arbeitgeber erbracht werden.

2. Erschöpft sich der materielle Regelungsgehalt einer derartigen Betriebsvereinbarung in der Einführung einer Anpassungsregelung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG unter gleichzeitiger Ablösung einer von § 16 Abs. 1 BetrAVG abweichenden, für die betroffenen Rentenempfänger günstigeren Anpassungsregelung, kann diese Betriebsvereinbarung nicht mit dem Inhalt teilweise aufrecht erhalten werden, dass die bisher geltende Anpassungsregelung ersetzt wird durch die gesetzliche Anpassungsvorschrift des § 16 Abs. 1 BetrAVG.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 4 Sa 438/08

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 E 28/08 vom 14.05.2008

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Streitwerbeschwerde, Zulässigkeit, Übergangsvorschrift, Ruhen des Verfahrens
Stichwort:Übergangsvorschrift
Leitsatz:1. Auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem 1.7.2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit ist das Gerichtskostengesetz auch dann in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 30.6.2004 eingelegt wurde. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe.

2. Ein Gerichtsverfahren ist mit der Folge der Fälligkeit der Gerichtskosten anderweitig erledigt, wenn sein Ruhen vor längerer Zeit angeordnet war und wenn entweder feststeht, dass es nicht mehr fortgeführt werden wird, oder wenn jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit mit einem Wiederanruf nicht gerechnet werden kann.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 E 28/08

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 304/06 vom 19.03.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BImSchG, 4. BImSchV, BauGB, ROG, BBergG, ThürBO, ThLPlG, RROP-Ostthüringen
Schlagworte:Verwaltungsverfahren, Bauvorlagen, Änderung, Klageänderung, Rechtsschutzbedürfnis, Windfarm, Einwirkungsbereich, Immissionsschutzrecht, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Vorbescheid, Übergangsvorschrift, Übergangsregelung, Windkraftanlage, Windenergieanlage, privilegiert, Außenbereich, öffentliche Belange, Landschaftsbild, Verunstaltung, natürliche Eigenart, Erholungswert, Naturschutz, Radaranlage, schädliche Umwelteinwirkungen, raumbedeutsam, Ziel der Raumordnung, Vorranggebiet, Rohstoffsicherung, Rohstoffgewinnung, Bergaufsicht, Windenergie, Ausweisung an anderer Stelle, Vorbehaltsgebiet, Konzentration, Konzentrationswirkung, Ausschlusswirkung, Eignungsgebiet, Ausnahme, Ausnahmefall, Planungskonzept, planerische Konzeption, atypischer Fall, Abwägung, Abwägungsgebot, Verhinderungsplanung, Fehler, Abwägungsvorgang, Abwägungsergebnis, Einfluss, Standortgutachten, Taburaum, Restiktionsraum, Gunstraum, Anhörungsentwurf, Offenlegungsentwurf, Wunsch, Gemeinde, Einvernehmen, Antrag, Planungsversammlung, Konsensprinzip, Partikularinteresse, künftiges Planungsziel, unbenannter öffentlicher Belang, Verpflichtungserklärung
Stichwort:Übergangsvorschrift
Leitsatz:1. Eine Konzentrationsplanung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept voraus, das den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schafft. Dabei dürfen Vorbehaltsgebiete im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG in der Bilanz von Positiv- und Negativflächen nicht als Positivausweisung gewertet werden (wie BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 -4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn sich in den Vorbehaltsgebieten bereits genehmigte Windenergieanlagen befinden.

2. Geht der Plangeber davon aus, er gebe der Windkraft auch durch die Ausweisung entsprechender Vorbehaltsgebiete substantiell Raum, ist dies abwägungsfehlerhaft.

3. Der Plangeber darf sich bei der Auswahl der Vorranggebiete für Windenergieanlagen im Regionalen Raumordnungsplan nicht allein an den Wünschen der betroffenen Gemeinden orientieren. Insbesondere darf er die Ausweisung entsprechender Vorranggebiete nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Gemeinden hierzu ihr "Einvernehmen" erteilen.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 304/06


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