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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 213/08 vom 05.02.2008

Rechtsgebiete:RVG VV, RVG, BRAGO
Schlagworte:Erledigungsgebühr, Verfahrensgebühr, Anrechnung Geschäftsgebühr, Übergangssituation
Stichwort:Übergangssituation
Leitsatz:1. Eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 Satz 1 RVG-VV fällt bei einer besonderen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten an, die über das Fertigen von Schriftsätzen hinausgeht (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.02.1993 - 1 S 280/93 -, NVwZ-RR 1993, 448).

2. Wurde ein Prozessbevollmächtigter schon vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes im Verwaltungsverfahren beauftragt und erhebt er erst nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes Klage, richtet sich die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach § 61 RVG i.V.m. § 118 BRAGO und nicht nach der Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 213/08




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