Die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut kann im Rahmen der Übergangsregelung des § 12 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes Bewerbern, die bisher aufgrund einer Heilpraktikererlaubnis psychotherapeutisch tätig waren, nur erteilt werden, wenn sie ein Studium der Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule abgeschlossen haben.
Eine psychotherapeutische Vortätigkeit kann im Rahmen der Übergangsregelung des Psychotherapeutengesetzes für die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut nicht berücksichtigt werden, wenn sie ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz ausgeübt wurde.