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Übergangsrecht: Zulassungsgründe

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OVG-BREMEN – Beschluss, 1 A 390/04 vom 07.01.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, BremVwVfG, VwGO
Schlagworte:Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltserlaubnis, Übergangsrecht: Zulassungsgründe, Darlegung, Wiederaufgreifen, Verschulden
Stichwort:Übergangsrecht: Zulassungsgründe
Leitsatz:Bewirkt das In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes eine Änderung der Rechtslage zugunsten eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis nach altem Recht beantragt hatte, kann diese Rechtsänderung in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, in dem die Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe nach Verkündung, aber vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts endete, nur berücksichtigt werden, wenn sie vom Kläger dargelegt worden ist (im Anschluss an BVerwG NVwZ 2004,744). Der Ausländer hat in einem solchen Fall aber einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BremVwVfG. Das Versäumnis des Klägers, die bevorstehende Änderung der Rechtslage durch das AufenthG im Verfahren auf Zulassung der Berufung darzulegen, beruht nicht auf grobem Verschulden im Sinne von § 51 Abs. 2 BremVwVfG.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 A 390/04




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