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Übergangsmandat des Betriebsrats

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 7 ABR 78/98 vom 31.05.2000

Rechtsgebiete:BetrVG 1972, BGB, SpTrUG, VermG, DBGrG, UmwG
Schlagworte:Übergangsmandat des Betriebsrats
Stichwort:Übergangsmandat des Betriebsrats
Leitsatz:Leitsätze:

1. Wird eine Wahlanfechtung darauf gestützt, daß unter Verkennung des Betriebsbegriffs in einem Gemeinschaftsbetrieb ein weiterer Betriebsrat für einen unselbständigen Betriebsteil gewählt worden ist, muß eine nachfolgende Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb ebenfalls angefochten werden. Das gilt auch, wenn in dem isolierten Wahlanfechtungsverfahren weitere Verfahrensverstöße geltend gemacht werden, die unabhängig von einer Verkennung des Betriebsbegriffs zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen (im Anschluß an BAG 7. Dezember 1988 - 7 ABR 10/88 - BAGE 60, 276 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 15).

2. Führt die Abspaltung eines betriebsratsfähigen Betriebsteils dazu, daß die von der Abspaltung betroffenen Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich nicht mehr repräsentiert werden, hat der Betriebsrat des bisherigen Betriebs in dem abgespaltenen Betriebsteil unverzüglich die Wahl eines Betriebsrats einzuleiten. Dazu ist er aufgrund eines im Betriebsverfassungsgesetz nicht geregelten, aber durch richterliche Rechtsfortbildung anzuerkennenden Übergangsmandats verpflichtet.

Aktenzeichen: 7 ABR 78/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Beschluß vom 31. Mai 2000
- 7 ABR 78/98 -

I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 23. Januar 1998
Berlin
- 16 BV 31141/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 19. Oktober 1998
Berlin
- 9 TaBV 1 und 2/98 -
Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABR 78/98




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