Wird ein Versicherter am Ende einer vom Rentenversicherungsträger gewährten stationären medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation arbeitsunfähig entlassen und eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben ärztlich empfohlen, so ist der Rentenversicherungsträger jedenfalls dann für die Wiedereingliederung zuständig, wenn diese innerhalb einer Woche nach dem Ende des Heilverfahrens beginnt.
1. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen Übergangsgeld nach § 47 Abs. 5 BeamtVG gewährt wird, so ändern sich die Versorgungsbezüge ohne dass es eines Widerrufs oder einer Rücknahme eines nach alter Rechtslage ergangenen Bescheides bedarf
2. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen eine Rückforderung von nach Änderung der Rechtslage zuviel gezahlter Versorgungsbezüge weder unter dem Gesichtpunkt des Vertrauensschutzes noch des Rückwirkungsverbotes, da die Bereicherungsvorschriften auf Billigkeitserwägungen beruhen und nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist
Eine Tarifregelung, nach der eine Frau mit Vollendung ihres 60. Lebensjahres Ansprüche aus einer tariflichen Übergangsversorgung verliert und verpflichtet ist, die gesetzliche Altersrente einschließlich der damit verbundenen Rentenabschläge in Anspruch zu nehmen, verstößt gegen das Gebot der Entgeltgleichheit für Männer und Frauen, wenn dies für Männer erst ab Vollendung ihres 63. Lebensjahres gilt.
Das Verbot der unbeschränkten Aufrechnung gegen den Anspruch auf Übergangsgeld gilt nicht, wenn der Dienstherr mit einem Anspruch auf Rückgewähr überzahlter Dienstbezüge für die Monate aufrechnet, für die dem entlassenen Beamten das Übergangsgeld zusteht.