Der Übergang eines Betriebsteils i.S.d. § 613 a BGB setzt voraus, dass bereits beim früheren Betriebsinhaber der Betriebsteil eine organisatorisch abgegrenzte Einheit war und seine Identität nach dem Übergang bewahrt hat.
Der Übergang eines Betriebsteils i.S.d. § 613 a BGB setzt voraus, dass bereits beim früheren Betriebsinhaber der Betriebsteil eine organisatorisch abgegrenzte Einheit war und seine Identität nach dem Übergang bewahrt hat.