1. Ist die Unterhaltspflicht auf den Erben übergegangen, so ist im Fall einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände für beide Parteien die Abänderungsklage eröffnet. Sie kann von einem Miterben allein erhoben werden.
2. Da der Unterhaltsanspruch in dem Umfang auf die Erben übergeht, wie er beim Tod des Unterhaltsschuldners diesem gegenüber bestanden hat, ist zu dessen Gunsten der Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen.
3. Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung kann erstmals noch in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden.