1. Nach Nr. 1 der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O gilt als Übernahme im Sinne des § 19 Abs. 2 BAT-O auch die Überführung von Einrichtungen nach Art. 13 des Einigungsvertrags. Damit kann auch die Überführung einer Teileinrichtung zur Anrechnung von dort zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeit führen.
2. Zeiten, in denen der Angestellte in einer nicht überführten Teileinrichtung (hier: ehemaliges Industrieinstitut der Technischen Hochschule Ilmenau) tätig war, sind nicht nach Nr. 1 der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O als Beschäftigungszeit anzurechnen. Dies gilt auch, wenn diese Teileinrichtung Bestandteil einer Einrichtung der ehemaligen DDR (hier: Technische Hochschule Ilmenau) war, die im übrigen auf einen Träger öffentlicher Verwaltung überführt wurde.
Aktenzeichen: 6 AZR 641/97
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 24. Juni 1999
- 6 AZR 641/97 -
I. Arbeitsgericht
Suhl
- 3 Ca 2313/94 -
Urteil vom 21. April 1995
II. Thüringer
Landesarbeitsgericht
- 4 Sa 416/95 -
Urteil vom 09. Juli 1997