Erzielen die Kreuzungsbeteiligten in einer Kreuzungsvereinbarung keine Einigung über einen umstrittenen Einzelpunkt (die Beseitigung alter Pendelstützenfundamente), so sind sie für die Lösung des Konflikts an das System des Eisenbahnkreuzungsgesetzes gebunden. Dieses sieht die Einleitung eines Kreuzungsrechtsverfahrens nach § 6 EKRG oder unter Verzicht darauf die Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens vor. Der Rückgriff auf straßenrechtliche Regeln des Landesrechts ist demgegenüber ausgeschlossen.